| Kopfzeile und Angaben zum Staat | Trage hier deinen Namen, deine Steuernummer und die laufende Nummer der Anlage ein. Das Formular verlangt die Angabe des ausländischen Staates, aus dem die Einkünfte stammen, und die Zuordnung zu den passenden Anlagen. | Nutze für jeden Staat ein eigenes Formular. Sonst lassen sich Steuern und Einkünfte später nicht sauber trennen. |
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| Ausländischer Arbeitslohn | Hier erfasst du deinen Bruttoarbeitslohn und ermittelst, welcher Teil im Inland steuerfrei ist, meist nach Arbeitstagen. Den steuerpflichtigen Teil trägst du in Zeile 5 der Anlage N ein, den steuerfreien in Zeile 21 oder 22. | Halte Lohnabrechnungen und eine Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers bereit, damit das Finanzamt die Beträge nachvollziehen kann. |
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| Nachweis der Besteuerung im Ausland | Die Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen gibt es nur, wenn du nachweist, dass der andere Staat die Steuer erhoben oder auf sie verzichtet hat. Ist dein Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig, beantragst du die Anrechnung ausländischer Steuer (§ 34c EStG) in der Anlage AUS. | Lege den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis bei. Ohne Nachweis stellt das Finanzamt den Lohn nicht frei. |
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| Werbungskosten der Auslandstätigkeit | Werbungskosten zum steuerfreien Arbeitslohn kannst du nicht abziehen, sie mindern aber den Betrag für den Progressionsvorbehalt. Dazu zählen etwa Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten oder Kosten einer doppelten Haushaltsführung. | Für Verpflegungsmehraufwand im Ausland gelten die Auslandspauschalen; im Inland sind es 14 € ab mehr als 8 Stunden Abwesenheit und 28 € je vollem Kalendertag, gekürzt um Mahlzeiten. |
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| Nach DBA steuerfreie Einkünfte und Progressionsvorbehalt | Einkünfte, die Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freistellt, werden hier erklärt. Sie werden in Deutschland nicht besteuert, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für dein übriges Einkommen (§ 32b EStG). | Den steuerfreien Betrag überträgst du in Zeile 21 der Anlage N, nach Auslandstätigkeitserlass in Zeile 22. In Zeile 5 der Anlage N steht dann nur der steuerpflichtige Lohn. |
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| Wohnsitz, Arbeitgeber und Aufenthaltstage | Hattest du auch im Ausland einen Wohnsitz, gibst du ihn an und ob dort dein Lebensmittelpunkt lag. Außerdem nennst du Arbeitgeber, Art der Tätigkeit und die Zahl der Tage im Tätigkeitsstaat. | Die Aufenthaltstage sind wichtig für die 183-Tage-Regel vieler Abkommen. Führe einen Kalender mit deinen Reisetagen. |
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| Grenzgänger | Wer als Grenzgänger arbeitstäglich nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendelt, nutzt statt der Anlage N-AUS die Anlage N-Gre. Je nach Abkommen ist der Lohn in Deutschland steuerfrei oder steuerpflichtig. | Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gelten besondere Grenzgängerregeln. Lass im Zweifel prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. |
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| Zwischenstaatliche Übereinkommen und Sonderfälle | Eigene Abschnitte gibt es für Arbeitslohn nach zwischenstaatlichen Übereinkommen, etwa bei internationalen Organisationen, für Abfindungen und für DBA-Sonderfälle. Am Ende fragt das Formular nach deiner Staatsangehörigkeit. | Diese Konstellationen sind anspruchsvoll. Zieh fachliche Hilfe hinzu, bevor du die Zeilen ausfüllst. |
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