| Minijob im Privathaushalt | Lohnaufwendungen für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe, die über die Minijob-Zentrale abgerechnet wird (Zeile 4). Die Höhe steht in der Bescheinigung der Minijob-Zentrale. | 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €. Die Vergünstigung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber das Haushaltsscheckverfahren nutzt. |
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| Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe | Regulär angestellte Haushaltshilfe: Arbeitslohn plus die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Umlagen und Unfallversicherung (Zeile 5). | Ebenfalls 20 %, höchstens 4.000 € – dieser Topf steht zusätzlich zum Minijob bereit. |
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| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Putzhilfe, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeisterservice, Wäschepflege, Umzugshilfe oder ambulante Pflege durch selbstständige Dienstleister (Zeile 5). | Nur der Lohnanteil ohne Material; 20 % der Kosten, höchstens 4.000 €. Die Gartengestaltung zählt dagegen als Handwerkerleistung. |
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| Pflege, Betreuung, Heimkosten | Dienstleistungsanteile für Grundpflege und Betreuung, egal ob zu Hause, im Haushalt der gepflegten Person oder im Heim (Zeile 5). | Pflegekosten zuerst in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen prüfen; nur der dort wegen der zumutbaren Belastung nicht abziehbare Teil kommt hier an. |
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| Handwerkerleistungen | Reparatur, Wartung, Modernisierung, Schornsteinfeger oder Haushaltsgeräte vor Ort. Eingetragen wird der Arbeitsanteil inklusive Umsatzsteuer (Zeilen 6 bis 9). | Materialkosten bleiben draußen; 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 €. Wurde die Maßnahme mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gefördert, ist meist keine Ermäßigung möglich. |
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| Anteile aus der Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung | Anteile für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Winterdienst, die dein Vermieter oder die Verwaltung in Auftrag gegeben hat. | Lass dir diese Anteile bescheinigen. Die Abrechnung genügt dem Finanzamt in der Regel als Nachweis. |
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| Aufteilung bei mehreren Bewohnern | Namen der Mitbewohner und Verteilung der Höchstbeträge, wenn zwei Personen einen Haushalt führen (Zeilen 10 bis 14). | Der Höchstbetrag gilt je Haushalt, nicht je Person – eine doppelte Nutzung ist nicht möglich. Die Aufteilung könnt ihr frei wählen. |
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| Einzelveranlagung im Wechseljahr | Angabe, wenn im Laufe des Jahres aus zwei getrennten Haushalten ein gemeinsamer wurde oder ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wurde (Zeile 15). | Dann kann jede Person ihre tatsächlich getragenen Kosten bis zum vollen Höchstbetrag ansetzen. |
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| Belege und Zahlungsnachweise | Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren. Vorlegen musst du sie nur, wenn das Finanzamt danach fragt. | Nur unbare Zahlung zählt: Überweisung, Lastschrift oder Karte. Bar bezahlte Rechnungen sind nicht begünstigt, eine Quittung ändert daran nichts. |
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