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Anlage N-AUS 2025 · Zeile 53

Anlage N-AUS Zeile 53: Zwischenstaatliches Übereinkommen für steuerfreien Arbeitslohn

Hier trägst du den Namen des sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens ein, auf dem die Steuerbefreiung deines Arbeitslohns beruht. Die Angabe ist nur nötig, wenn du steuerfreien Arbeitslohn nach einem ZÜ bezogen hast.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Auf welchem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen beruht die Tätigkeit?Staat › Steuerbefreiung aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ)– Text

Was gehört in Zeile 53?

In Zeile 53 der Anlage N-AUS gibst du an, auf welchem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (ZÜ) die Tätigkeit beruht, für die du steuerfreien Arbeitslohn erhalten hast. Solche Übereinkommen sind zum Beispiel das NATO-Truppenstatut oder Abkommen mit den Vereinten Nationen oder der EU. Ein ZÜ ist kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Die Zeile gehört zum Abschnitt „Steuerbefreiung aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ)“. Sie ist nur auszufüllen, wenn du in Zeile 5 angegeben hast, dass du im Kalenderjahr steuerfreien Arbeitslohn aufgrund eines ZÜ bezogen hast.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Namen des zwischenstaatlichen Übereinkommens als Text ein. Die genaue Bezeichnung findest du in den Unterlagen zu deiner Tätigkeit oder in der Vereinbarung, auf die sich die Steuerbefreiung stützt.

Die Angabe in Zeile 53 ist Teil der Pflichtangaben, wenn du die Steuerbefreiung nach einem ZÜ geltend machst. Ohne diese Angabe kann das Finanzamt die Steuerfreistellung nicht prüfen.

  • Nur ausfüllen, wenn steuerfreier Arbeitslohn nach einem ZÜ vorliegt.
  • Den Namen des Übereinkommens eintragen, nicht den Namen der Organisation.
  • Die Zeile steht im Zusammenhang mit den Zeilen 54 bis 56, in denen du Organisation, Tätigkeit und Lohnhöhe angibst.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, den ZÜ-Block auszufüllen, ohne in Zeile 5 „aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ)“ auszuwählen. Dann meldet ELSTER einen Fehler.

Fehlen Angaben im ZÜ-Block, zum Beispiel die Bezeichnung des Übereinkommens in Zeile 53, meldet ELSTER, dass die Angaben unvollständig sind.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100260065Die Angaben zur Steuerbefreiung aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ) sind unvollständig (Anlage N-AUS).
  • FehlerPrüfregel 100260049Es wurden Angaben zur Steuerbefreiung aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ) gemacht. Es wurde aber nicht angegeben, dass im Veranlagungszeitraum steuerfreier Arbeitslohn aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens (ZÜ) bezogen wurde (Anlage N-AUS).

Zeile 53 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202553
2019–202268
2016–201867

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage N-AUS Zeile 53 ein?

Trage den Namen des sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens ein, auf dem die Steuerbefreiung deines Arbeitslohns beruht. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn du im Kalenderjahr steuerfreien Arbeitslohn nach einem ZÜ bezogen hast.

Wann muss ich Zeile 53 ausfüllen?

Immer wenn du steuerfreien Arbeitslohn aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens erhalten hast. Ohne diese Angabe kann das Finanzamt die Steuerfreistellung nicht prüfen.

Was passiert, wenn ich Zeile 53 leer lasse, obwohl ich steuerfreien Arbeitslohn nach einem ZÜ hatte?

ELSTER meldet dann, dass die Angaben zur Steuerbefreiung aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens unvollständig sind. Du musst die fehlende Angabe ergänzen.

Alle Zeilen der Anlage N-AUS 2025 im Überblick

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