| Zuwendungen: Spenden und Mitgliedsbeiträge | Geld- und Sachspenden sowie Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke und an politische Parteien. Die Zuwendung muss ohne Gegenleistung erfolgen. | Als Nachweis dient die Zuwendungsbestätigung; bis 300 € genügt in der Regel der Kontoauszug. Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins, etwa Getränke für das Vereinsfest, sind nicht abziehbar. |
|---|
| Kirchensteuer | Gezahlte, vorausgezahlte und nachgezahlte Kirchensteuer. Auch Zahlungen an Religionsgemeinschaften ohne eigenes Kirchensteuerrecht können bis zur Höhe der Kirchensteuer berücksichtigt werden. | Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge trägst du getrennt ein, wenn keine einbehalten wurde. Prüfe die elektronisch übermittelten Beträge, damit nichts doppelt erfasst wird. |
|---|
| Berufsausbildung und Erststudium | Kosten der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums nach dem Schulabschluss. Dazu zählen Kursgebühren, Fachliteratur und Fahrtkosten. | Höchstens 6.000 € im Jahr, ein Vortrag in spätere Jahre ist hier nicht vorgesehen. Master nach dem Bachelor oder Weiterbildungen im Beruf zählen als Fortbildung und sind als Werbungskosten voll abziehbar. |
|---|
| Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner (Realsplitting) | Unterhalt an deinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partner. Der Empfänger versteuert die Leistung und muss dem Abzug zustimmen. | Ohne die Zustimmung des Empfängers erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an. Die Zustimmung wird in der Anlage U erklärt. |
|---|
| Dauernde Lasten | Wiederkehrende Zahlungen aus einer rechtlichen Verpflichtung, etwa Versorgungsleistungen bei einer Vermögensübergabe. Sie laufen über einen längeren Zeitraum und lassen sich an veränderte Verhältnisse anpassen. | Nur eintragen, wenn kein Bezug zu eigenen Einkünften besteht. Bei Bezug zu Einkünften gehören die Zahlungen in die passende Einkunftsart. |
|---|
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | Den Pauschbetrag zieht das Finanzamt automatisch ab: 36 € je Person und 72 € bei Zusammenveranlagung. Er deckt die anderen Sonderausgaben ab. | Liegst du mit deinen Posten darüber, lohnt sich jede einzelne Zeile. Für Vorsorgeaufwendungen gilt dieser Pauschbetrag nicht. |
|---|
| Abgrenzung zu den Vorsorgeaufwendungen | Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie weitere Vorsorge sind keine anderen Sonderausgaben, sondern Vorsorgeaufwendungen. Sie werden nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. | Diese Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand und nicht in die Anlage Sonderausgaben. Beide Anlagen ergänzen den Hauptvordruck. |
|---|
| Zahlungsjahr, Nachweise und Abgabe | Sonderausgaben wirken nur in dem Kalenderjahr, in dem du gezahlt hast. Ohne zu versteuerndes Einkommen bringt der Abzug keinen Vorteil, ein Vortrag ist hier nicht vorgesehen. | Die Anlage gibst du nur ab, wenn mindestens eine der Ausgabenarten vorliegt; oft reicht der Belegabruf für die vorausgefüllten Werte. |
|---|