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Anlage N-AUS 2025 · Zeile 44

Anlage N-AUS Zeile 44: Arbeitstage mit Besteuerungsrecht des ausländischen Staates

Hier trägst du die Zahl der Arbeitstage ein, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat. Die Zahl stammt aus deiner eigenen Aufstellung der Arbeitstage.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
davon entfallen auf die Tätigkeit, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hatStaat › Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns– Zahl ohne Nachkommastellen

Was gehört in Zeile 44?

Die Zeile gehört zum Abschnitt „Staat“. Sie steht im Block „Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns“.

Du trägst die Anzahl der Arbeitstage ein, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat. Das Eingabeformat ist eine Zahl ohne Nachkommastellen.

Die Zeile ergänzt Zeile 43, in der die tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr im In- und Ausland stehen. Beide Angaben gehören zusammen.

So ermittelst du die Zahl

Grundlage ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr im In- und Ausland. Das sind die Tage, an denen du tatsächlich gearbeitet und dafür Arbeitslohn bezogen hast.

Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs zählen nicht als Arbeitstage.

Wochenend- und Feiertage können Arbeitstage sein, wenn du an ihnen tatsächlich gearbeitet hast und dafür vergütet wurdest. Als Vergütung gilt auch ein gewährter Arbeitszeitausgleich. Auf die Zahl der Kalendertage oder vertraglich vereinbarte Arbeitstage kommt es nicht an.

  • Zähle nur Tage mit tatsächlicher Tätigkeit und Arbeitslohn.
  • Zähle keine Krankheits-, Urlaubs- oder Ausgleichstage.
  • Zähle Wochenend- und Feiertage nur bei tatsächlicher Arbeit und Vergütung (auch durch Zeitausgleich).

Häufige Fehler

Die Zahl in Zeile 44 darf die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage in Zeile 43 nicht übersteigen. Sie darf auch nicht größer als 365 Tage sein, im Schaltjahr nicht größer als 366 Tage.

Zeile 43 und Zeile 44 sind gemeinsam anzugeben. Fehlt eine der beiden Angaben, meldet ELSTER einen Fehler.

Wenn du Angaben zur Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns machst, musst du auch angeben, dass du im Veranlagungszeitraum steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen bezogen hast.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100260032Die Anzahl der Tage, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, übersteigt die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr im In- und Ausland (Anlage N-AUS).
  • FehlerPrüfregel 100260028Es wurden Angaben zur Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns gemacht. Es wurde aber nicht angegeben, dass im Veranlagungszeitraum steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezogen wurde (Anlage N-AUS).
  • FehlerPrüfregel 100260030Die Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, darf die zulässige Anzahl von 365 Tagen (im Schaltjahr 366 Tage) nicht überschreiten (Anlage N-AUS).
  • FehlerPrüfregel 100260031Bei der Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns sind die tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr im In- und Ausland und die Anzahl der Tage, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, gemeinsam anzugeben (Anlage N-AUS).
  • FehlerPrüfregel 100260034Der bei der Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns angegebene verbleibende ausländische Arbeitslohn entspricht nicht dem rechnerischen Ergebnis aus dem verbleibenden Arbeitslohn multipliziert mit Auslandsarbeitstage dividiert durch tatsächliche Arbeitstage (Anlage N-AUS).
  • FehlerPrüfregel 100260033Der verbleibende ausländische Arbeitslohn bei der Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns wurde angegeben. Es wurden aber keine Angaben zum gesamten verbleibenden Arbeitslohn oder zur Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr im In- und Ausland beziehungsweise zur Anzahl der Arbeitstage, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, gemacht (Anlage N-AUS).

Zeile 44 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202544
2016–202247

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage N-AUS Zeile 44 ein?

Die Anzahl der Arbeitstage, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat. Es ist eine Zahl ohne Nachkommastellen.

Zählen Urlaubs- und Krankheitstage als Arbeitstage?

Nein. Urlaubstage, Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs zählen nicht als tatsächliche Arbeitstage.

Kann ich Zeile 44 ohne Zeile 43 ausfüllen?

Nein. Die tatsächlichen Arbeitstage im In- und Ausland und die Tage mit Besteuerungsrecht des ausländischen Staates sind gemeinsam anzugeben.

Alle Zeilen der Anlage N-AUS 2025 im Überblick

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