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Formular erklärt

Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern

Die Anlage AUS Schritt für Schritt erklärt: ausländische Einkünfte, anrechenbare Steuern und Progressionsvorbehalt.

Stand: Formular 2025 · fachlich geprüft am von der Redaktion steuern.org

Wofür ist das Formular?

In der Anlage AUS erklärst du Einkünfte aus dem Ausland und die dort gezahlten Steuern. Sie sorgt dafür, dass ausländische Steuer auf deine deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Außerdem erfasst sie steuerfreie Auslandseinkünfte, die deinen Steuersatz beeinflussen.

Wer muss es ausfüllen?

Die Anlage AUS brauchst du, wenn du Einkünfte aus dem Ausland hast, die in Deutschland steuerpflichtig sind oder den Progressionsvorbehalt auslösen. Ehepartner mit eigenen Auslandseinkünften füllen jeweils eine eigene Anlage AUS aus.

Die Abschnitte im Überblick

AbschnittWas hineingehörtGut zu wissen
Steuerpflichtige ausländische EinkünfteHier trägst du Einkünfte ein, die im Ausland erzielt und in Deutschland besteuert werden. Du nennst die Einkunftsquelle, die Höhe der Einkünfte und die Anlage, in der sie stehen.Trage dieselben Einkünfte zusätzlich bei der passenden Einkunftsart ein, etwa in der Anlage V, S, G oder N. Die Anlage AUS allein reicht dafür nicht.
Anzurechnende ausländische SteuernDu gibst an, welche Steuer du im Ausland gezahlt hast. Möglich ist auch eine fiktive Steuer, die ein Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht.Füge ausländische Steuerbescheinigungen und Zahlungsnachweise bei. Ohne Nachweis rechnet das Finanzamt die Steuer in der Regel nicht an.
Angaben je HerkunftsstaatAlle Angaben machst du getrennt für jeden ausländischen Staat. Ein Vordruck bietet Platz für wenige Staaten.Reicht der Platz nicht, füllst du weitere Anlagen AUS aus und vergibst jeweils eine laufende Nummer.
Nach DBA steuerfreie Einkünfte und ProgressionsvorbehaltEinkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, trägst du hier ein. Besteuert werden sie nicht, sie beeinflussen aber deinen Steuersatz.Sie erhöhen den Steuersatz für dein übriges Einkommen. Steuerfreien Arbeitslohn nach DBA erklärst du allerdings in der Anlage N-AUS.
Negative ausländische EinkünfteVerluste aus dem Ausland trägst du getrennt danach ein, ob sie nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind oder nicht.Bei Verlusten aus Staaten außerhalb von EU und EWR gilt: Verrechnen lassen sie sich nur mit gleichartigen Einkünften aus demselben Staat, auch in Folgejahren.
Kapitalerträge aus dem AuslandAusländische Kapitalerträge gehören nur dann in die Anlage AUS, wenn die tarifliche Einkommensteuer gilt. Sonst erfasst du sie in der Anlage KAP oder KAP-BET.Prüfe zuerst, ob die Abgeltungsteuer greift. Dann ist die Anlage KAP der richtige Ort für die Erträge.
Beteiligungen und TeileinkünfteverfahrenFallen Einkünfte unter das Teileinkünfteverfahren, gibst du den Betrag gesondert an. Für Investmentfonds trägst du die Teilfreistellungsbeträge ein.Beim Teileinkünfteverfahren ist nur ein Teil der Einkünfte steuerpflichtig. Das senkt auch den Höchstbetrag für die Anrechnung.
Hinzurechnungsbesteuerung und FamilienstiftungenDie Anlage enthält Abschnitte zur Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Zwischengesellschaften und zu ausländischen Familienstiftungen.Diese Sonderfälle sind anspruchsvoll. Ziehe für Hinzurechnungsbeträge und Stiftungen fachliche Hilfe hinzu.
Private Veräußerungsgeschäfte im AuslandDen Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks im Ausland erklärst du in der Anlage SO. In der Anlage AUS gibst du ihn zusätzlich an, wenn du dort gezahlte Steuer anrechnen lassen willst.Prüfe vorher, ob die Spekulationsfrist schon abgelaufen ist. Dann bleibt der Gewinn steuerfrei.

Zeilennummern ändern sich jedes Jahr. Maßgeblich ist der Vordruck des jeweiligen Steuerjahres.

Alle Zeilen der Anlage AUS 2025

Die amtlichen Bezeichnungen und Kennzahlen aller 36 Zeilen. Zu 21 Zeilen gibt es eine eigene Erklärung mit den Prüfungen von ELSTER und den Zeilen der Vorjahre.Was sich gegenüber 2024 geändert hat.

ZeileEintrag (amtliche Bezeichnung)Kennzahl
Staat / Spezial-Investmentfonds
4aus dem Staat / Spezial-Investmentfonds
Einkünfte
5Einkunftsquellen – bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben laut gesonderter Aufstellung –
6 Enthalten in Anlage(n) und Zeile(n)
7Einkünfte (einschließlich der gemäß § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG steuerfreien Teile sowie Teilfreistellungsbeträge i. S. d. §§ 20, 21 InvStG)107
8In Zeile 7 enthaltene Einkünfte, für die § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG Anwendung finden108
9In Zeile 7 enthaltene zu berücksichtigende Teilfreistellungsbeträge i. S. d. §§ 20, 21 InvStG115
10In Zeile 7 abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG113
11In Zeile 7 abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG
Anzurechnende ausländische Steuern
12für alle Einkunftsarten109
13In Zeile 12 enthaltene fiktive ausländische Steuern nach DBA
Pauschal zu besteuernde Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 5 EStG
14 In Zeile 7 nicht enthaltene Einkünfte, für die die Pauschalierung beantragt wird 800
Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG
15Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 7 EStG827
16Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG828
Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
17Inländische Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 10 EStG824
18Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG825
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG
19 Finanzamt
20 Steuernummer
21 Staat
22 Hinzurechnungsbetrag laut Feststellung des Finanzamts (zuzüglich der anzurechnenden Steuern laut Zeile 23, soweit diese den Hinzurechnungsbetrag gemindert haben) 801
23 Nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende Steuern laut Feststellung 802
24 Auf Antrag nach § 12 Abs. 2 AStG anzurechnende Steuern laut Feststellung 803
Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
25Bezeichnung
26 Finanzamt
27 Steuernummer
28Betrag (in den Anlagen G, KAP [Zeile 54], L, S, V enthalten)818
Anzurechnende Steuern
29Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AStG anzurechnende ausländische Steuern819
30Auf Antrag nach § 15 Abs. 11 Satz 2 AStG anzurechnende ausländische Steuern auf Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung820
Staat
31 aus dem Staat · nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. ... EStG · noch nicht verrechnete Verluste 1985 bis 2024 · nicht ausgleichsfähige Verluste / Gewinnminderungen 2025 · enthalten in Anlage und Zeile · positive Einkünfte 2025 · Summe
36aus dem Staat · aus der Einkunftsquelle · Einkunftsart · Einkünfte · Bei den erklärten Einkünften handelt es sich um ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG810
Summe der ausländischen Kapitalerträge
41 Summe der ausländischen Kapitalerträge, die im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterlägen 817
In den Einkünften i. S. d. § 32b EStG laut den Zeilen 36 bis 40 enthaltene
42Gewinne aus gewerblichen Betriebsstätten, für die die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AuslInvG vorzunehmen ist815
43außerordentliche Einkünfte i. S. d. §§ 34, 34b EStG, soweit nicht in Zeile 42 enthalten816
Staat
45aus dem Staat · aus der Einkunftsquelle · Einkünfte826
Verlustabzug
46 Es wurden verbleibende negative Einkünfte nach § 10d EStG zum 31.12.2024 festgestellt.
47 Ich beantrage von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2024 abzusehen.
Staat
48 aus dem Staat · nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. ... EStG · noch nicht verrechnete Verluste 1985 bis 2024 · nicht ausgleichsfähige Verluste / Gewinnminderungen 2025 · positive Einkünfte 2025 · Summe · positive Summe enthalten in Zeile

Quelle: ERiC 43.4.6.0, Jahresdokumentation (Plausibilitätsprüfungen), Einkommensteuererklärung 2025.

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