Anlage AUS Zeile 16: Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG
Trage hier die ausländische Steuer ein, die nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden soll. Der Betrag muss zu den Einkünften in Zeile 15 passen.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStGAnrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG | 828 | Betrag in Euro mit Cent |
Was gehört in Zeile 16?
So füllst du die Zeile aus
Zeile 15: Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 7 EStG (Kennzahl 827) Zeile 16: Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG (Kennzahl 828) Zeile 17: Inländische Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 10 EStG (Kennzahl 824) Zeile 18: Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG (Kennzahl 825)
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100600014Es wurde anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 7 Satz 2 EStG erklärt, jedoch wurden keine entsprechenden Einkünfte im Sinne des § 50d Absatz 7 EStG erklärt.
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage AUS Zeile 16 ein?
Welche Kennzahl hat Zeile 16 in der Anlage AUS?
Was passiert, wenn ich Zeile 16 ausfülle, aber Zeile 15 leer lasse?
Alle Zeilen der Anlage AUS 2025 im Überblick
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