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Wohnen

Vermietung und Anlage V: Einnahmen, Werbungskosten, Abschreibung

Vermietung und Anlage V: Einnahmen, Werbungskosten, Gebäude-AfA und die Regeln bei günstiger Miete an Angehörige. So füllst du das Formular aus.

Geprüft am Lesezeit 8 Min. · 6 Quellen
Mehrfamilienhaus mit Klingelschild und Briefkästen im Eingangsbereich

Wer die Anlage V braucht

Die Anlage V ist das Formular für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundlage ist § 21 EStG. Du reichst sie ein, wenn du Wohnungen, Häuser, Garagen oder Grundstücke vermietest.

Auch wer ein Objekt mit Vermietungsabsicht leer stehen lässt, muss die Anlage ausfüllen. Gleiches gilt, wenn du eine Immobilie kaufst oder baust und später vermieten willst.

Nur selbst genutztes Wohneigentum braucht keine Anlage V. Für Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietung kommt zusätzlich die Anlage V-FeWo dazu. Untervermietung und Beteiligungen laufen über die Anlage V-Sonstige.

  • Für jedes vermietete Objekt eine eigene Anlage V
  • Anlage V-FeWo zusätzlich bei Ferienwohnungen und kurzfristiger Vermietung
  • Anlage V-Sonstige bei Untervermietung, unbebauten Grundstücken und Gemeinschaften

So ist das Formular aufgebaut

Auf der Vorderseite stehen oben die Angaben zum Objekt: Adresse, Fläche und der Zeitpunkt von Kauf oder Fertigstellung. Diese Daten braucht das Finanzamt für die Abschreibung.

Darunter folgen die Einnahmen, getrennt nach Wohnungen, Umlagen und Sonderfällen. Auf der Rückseite trägst du die Werbungskosten ein.

Am Ende steht der Überschuss aus Einnahmen minus Werbungskosten. Ein Minus bedeutet Verlust. Diesen Betrag übernimmst du in deine Steuererklärung.

Was zu den Einnahmen gehört

Einnahmen sind alle Beträge, die dir aus der Nutzungsüberlassung zufließen. Dazu zählen Kaltmiete, Umlagen, Nachzahlungen und Erstattungen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses. Mietvoraus- und Mietnachzahlungen versteuerst du in dem Jahr, in dem das Geld auf deinem Konto ankommt.

Eine Kaution ist keine Einnahme, solange du sie nur verwahrst. Erst wenn du sie für Mietschulden oder Schäden einbehältst, wird sie steuerpflichtig.

  • Kaltmiete, Staffelmiete und Indexmiete
  • Umlagen wie Wasser, Müll und Heizung
  • Miete für Garage, Stellplatz oder Garten
  • Entgelte für Werbeflächen, Mobilfunkantennen oder Solaranlagen

Werbungskosten senken deinen Überschuss

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die der Vermietung dienen. Sie mindern den Überschuss und damit deine Steuer.

Typisch sind Schuldzinsen, Hausverwaltung, Versicherungen, Grundsteuer und Reparaturen. Auch Fahrten zum Mietobjekt und Kontoführungsgebühren zählen dazu.

Kleinere Reparaturen ziehst du im Jahr der Zahlung ab. Größere Baumaßnahmen verteilst du über mehrere Jahre oder über die Abschreibung.

Typische Werbungskosten bei Vermietung
AusgabeAbzug
Schuldzinsen, Bereitstellungszinsenim Jahr der Zahlung
Grundsteuer, Versicherungen, Müll, Wasserim Jahr der Zahlung
Hausverwaltung, Kontoführung, Fahrtkostenim Jahr der Zahlung
Erhaltungsaufwand für Reparaturensofort oder auf zwei bis fünf Jahre verteilt
Gebäude ohne Grund und Bodenüber die Gebäude-AfA

Abschreibung des Gebäudes

Den Kaufpreis teilst du in Grund und Boden und Gebäude auf. Nur das Gebäude schreibst du ab, der Bodenanteil bleibt außen vor.

Der AfA-Satz richtet sich nach dem Fertigstellungsjahr. Für Neubauten gibt es zeitweise eine höhere degressive Abschreibung.

Die Abschreibung läuft jedes Jahr gleichmäßig und mindert deine Einkünfte. Sie gehört auf die Rückseite der Anlage V.

Lineare Gebäude-AfA
FertigstellungAfA pro Jahr
vor 19252,5 %
1925 bis 20222 %
ab 20233 %
Neubau, Baubeginn 10/2023 bis 9/2029wahlweise 5 % degressiv

Für neue Mietwohnungen kann zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Frage kommen.

Vorsicht: anschaffungsnahe Kosten

Renovierst du kurz nach dem Kauf, prüft das Finanzamt, ob die Kosten anschaffungsnah sind. Dann gelten sie als Herstellungskosten.

Übersteigen sie in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sind sie nicht sofort abziehbar. Stattdessen verteilst du sie über die Abschreibung.

Geregelt ist das in § 6 EStG. Rechne netto, also ohne Umsatzsteuer.

BeispielBeispiel: Kauf für 300.000 €, davon Gebäude 240.000 €
15 % des Gebäudewerts36.000 €
Renovierung im zweiten Jahr, netto40.000 €
FolgeAbschreibung statt Sofortabzug

Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, wie es die Finanzverwaltung rechnet.

Günstige Miete, Ferienwohnung und Untervermietung

Bei Angehörigen prüft das Finanzamt zuerst, ob der Vertrag wie unter Fremden abläuft. Danach schaut es auf die Höhe der Miete.

Ab 66 % der ortsüblichen Miete erkennt das Finanzamt die Werbungskosten in der Regel voll an. Zwischen 50 % und 66 % musst du eine Prognose vorlegen, dass du langfristig einen Überschuss erzielst.

Liegt die Miete unter 50 % der ortsüblichen Miete, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig.

Vermietest du ein Zimmer deiner selbst genutzten Wohnung nur vorübergehend, kann das Finanzamt auf die Besteuerung verzichten, wenn die Einnahmen gering bleiben. Kurzfristige Vermietung über Portale bleibt meist Vermietung, wird mit hotelähnlichen Leistungen aber gewerblich.

Häufige Fragen

Wo trage ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein?

In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung. Für jedes vermietete Objekt nutzt du einen eigenen Bogen. Die Anlage gehört zum Hauptvordruck der Erklärung.

Wie kann ich die Vermietung in der Steuererklärung angeben?

Du trägst zuerst alle Einnahmen ein und danach die Werbungskosten. Aus der Differenz ergibt sich ein Überschuss oder ein Verlust. Dieser Betrag fließt in deine gesamten Einkünfte ein.

Welche Anlage für Vermietung und Verpachtung?

Für bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen nutzt du die Anlage V. Ferienwohnungen brauchen zusätzlich die Anlage V-FeWo. Für Untervermietung, unbebaute Grundstücke oder Gemeinschaften gibt es die Anlage V-Sonstige.

Brauche ich für jede Wohnung eine eigene Anlage V?

Ja, für jedes vermietete Objekt füllst du eine eigene Anlage V aus. Bei mehreren Wohnungen im selben Haus kann das Finanzamt eine gemeinsame Anlage zulassen.

Kann ich Verluste aus Vermietung verrechnen?

Ja, Verluste aus Vermietung mindern deine übrigen Einkünfte, etwa den Arbeitslohn. Bleibt danach ein Verlust übrig, kannst du ihn in spätere Jahre vortragen. Mehr dazu steht beim Verlustvortrag.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  2. § 9 EStG – Werbungskosten
  3. § 6 EStG – Bewertung, anschaffungsnahe Herstellungskosten
  4. § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung
  5. § 7b EStG – Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
  6. § 11 EStG – Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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