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Anlage AUS 2025 · Zeile 15

Anlage AUS Zeile 15: Einkünfte nach § 50d Abs. 7 EStG

Hier trägst du die Einkünfte aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein, für die du die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG beantragst.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 7 EStGAnrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG827 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 15?

In Zeile 15 trägst du die Einkünfte im Sinne des § 50d Abs. 7 EStG ein. Das sind Vergütungen, die ein beschränkt Steuerpflichtiger aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhält, wenn kein Dienstverhältnis zu dieser besteht. Bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt das entsprechend für vergleichbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Einkünfte müssen sowohl nach der Regelung in § 50d Abs. 7 Satz 1 EStG als auch im anderen Staat der Besteuerung unterliegen. Nur dann kommt die Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG in Betracht.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Betrag in Euro ohne Cent ein. Die Kennzahl lautet 827.

Hier gehören die zugrunde liegenden Einkünfte aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hin. Die Zeile 15 dient zusammen mit Zeile 16 dazu, die Anrechnung der ausländischen Steuer zu beantragen.

Für die anrechenbare ausländische Steuer reichst du eine Kopie des ausländischen Steuerbescheids und des Zahlungsnachweises ein. Bekommst du die Unterlagen erst nach Abgabe der Erklärung, reichst du die Kopien nach.

Die dazugehörige anrechenbare ausländische Steuer trägst du in Zeile 16 ein. Beide Zeilen gehören zusammen.

  • Zeile 15: Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 7 EStG (Kennzahl 827)
  • Zeile 16: Anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG (Kennzahl 828)

Häufige Fehler

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du in Zeile 16 eine anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG erklärst, aber in Zeile 15 keine entsprechenden Einkünfte einträgst. Trage also immer beide Werte ein, wenn du die Anrechnung beantragst.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100600014Es wurde anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 7 Satz 2 EStG erklärt, jedoch wurden keine entsprechenden Einkünfte im Sinne des § 50d Absatz 7 EStG erklärt.

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage AUS Zeile 15 ein?

Trage die zugrunde liegenden Einkünfte im Sinne des § 50d Abs. 7 EStG ein, also Einkünfte aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Damit beantragst du zusammen mit Zeile 16 die Anrechnung der ausländischen Steuer.

Was muss ich zu den Zeilen 15 und 16 einreichen?

Für die anrechenbare ausländische Steuer reichst du eine Kopie des ausländischen Steuerbescheids und des Zahlungsnachweises ein. Bekommst du die Unterlagen erst nach Abgabe der Erklärung, reichst du die Kopien nach.

Was passiert, wenn ich Zeile 15 leer lasse, aber Zeile 16 ausfülle?

Dann meldet ELSTER einen Fehler, weil ohne die entsprechenden Einkünfte keine anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG erklärt werden kann.

Alle Zeilen der Anlage AUS 2025 im Überblick

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