| Zeilen 1 bis 12: Grundangaben | Hier trägst du Steuernummer, Finanzamt, Jahr und Voranmeldezeitraum ein. Der Zeitraum ist ein Monat oder ein Quartal. Eine berichtigte Anmeldung kennzeichnest du mit einer 1 bei Kennzahl 10. | Gib die Steuernummer an, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals fällig, mit Dauerfristverlängerung einen Monat später. |
|---|
| Zeilen 13 bis 16: Steuerpflichtige Umsätze | Hier stehen deine steuerpflichtigen Umsätze als Nettobeträge, getrennt nach Steuersatz. Zeile 13 ist der Regelsteuersatz, Zeile 14 der ermäßigte Satz, Zeile 15 der Nullsteuersatz etwa für Photovoltaikanlagen. Zeile 16 ist für Umsätze mit anderen Steuersätzen vorgesehen. | Bemessungsgrundlagen trägst du in vollen Euro ein, Steuerbeträge mit Cent. Negative Werte kennzeichnest du mit einem Minuszeichen. |
|---|
| Zeilen 17 und 18: Besondere Umsätze nach § 24 UStG | Diese Zeilen betreffen land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie einzelne Erzeugnisse wie Sägewerkserzeugnisse und alkoholische Getränke. Für sie gelten eigene Durchschnittssätze. | Wenn du solche Umsätze nicht hast, lässt du den Block leer. Viele Selbstständige tragen hier nie etwas ein. |
|---|
| Zeilen 19 bis 23: Steuerfreie und innergemeinschaftliche Lieferungen | Zeile 19 erfasst Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten, die eine gültige USt-IdNr. angeben. Die Zeilen 20 und 21 betreffen neue Fahrzeuge, die ins EU-Ausland gehen. | Prüfe die USt-IdNr. deines Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern. Diese Umsätze gehören zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung. |
|---|
| Zeilen 24 bis 29: Innergemeinschaftlicher Erwerb | Hier meldest du Waren, die du aus einem anderen EU-Staat beziehst. Die Umsatzsteuer darauf schuldest du selbst und nicht dein Lieferant. Beim Regelsteuersatz trägst du Betrag und Steuer getrennt ein. | Halte die Eingangsrechnungen ohne Umsatzsteuer bereit. So kannst du die Beträge Zeile für Zeile nachvollziehen. |
|---|
| Zeilen 30 bis 32: Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) | Bei Reverse-Charge-Leistungen berechnest du die Umsatzsteuer selbst und trägst sie hier ein. Typisch sind etwa Werbeleistungen oder digitale Dienste aus dem EU-Ausland. | Die geschuldete Steuer holst du dir in Zeile 41 als Vorsteuer zurück. Unterm Strich bleibt die Belastung dadurch meist bei null. |
|---|
| Zeilen 33 bis 36: Ergänzende Angaben zu Umsätzen | Dieser Block fragt nach Sonderfällen wie Dreiecksgeschäften. Auch nicht steuerbare Leistungen an Kunden im EU-Ausland gehören hierher. | Bei unklaren Konstellationen solltest du fachlichen Rat einholen. Fehler in diesem Block fallen bei Prüfungen schnell auf. |
|---|
| Zeilen 38 bis 44: Abziehbare Vorsteuerbeträge | Hier machst du die Umsatzsteuer geltend, die du selbst gezahlt hast. Zeile 38 ist für Rechnungen anderer Unternehmer, Zeile 39 für innergemeinschaftliche Erwerbe und Zeile 40 für Einfuhrumsatzsteuer. Zeile 41 nimmt Vorsteuer aus Leistungen nach § 13b UStG auf. | Nur Rechnungen mit allen Pflichtangaben berechtigen zum Vorsteuerabzug. Wie du Belege richtig zuordnest, zeigt der Ratgeber Umsatzsteuer für Selbstständige. |
|---|
| Zeilen 46 und 47: Andere Steuerbeträge | Dieser Block enthält Sonderfälle, etwa Nachsteuer nach einem Wechsel der Besteuerungsform, unrichtig ausgewiesene Steuer und Steuer bei Auslagerungen aus einem Umsatzsteuerlager. Die meisten Unternehmen lassen ihn leer. | Fülle eine Zeile nur aus, wenn dein Fall dort ausdrücklich genannt ist. Sonst bleibt der Block unberührt. |
|---|