| Allgemeine Angaben | Trage Name, Vorname und Steuernummer ein. Wenn du mehrere Anlagen abgibst, vergibst du zusätzlich eine laufende Nummer. So kann das Finanzamt deine Objekte klar auseinanderhalten. | Verheiratete tragen bei gemeinsamer Veranlagung beide Namen ein und reichen nur eine Anlage für das Objekt ein. |
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| Herstellungsbeginn und Lage des Objekts | Der Herstellungsbeginn zeigt dem Finanzamt, ob das Gebäude bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Liegt das Objekt im Ausland, gibst du den Staat an. Begünstigt sind nur Gebäude in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. | Ist das Datum des Bauantrags unbekannt, trägst du den 1. Januar des Baujahres als Herstellungsbeginn ein. |
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| Fläche, Aktenzeichen und Zeile 7 | In den Objektangaben nennst du das Aktenzeichen aus dem Grundsteuermessbescheid ohne Sonderzeichen. Außerdem trägst du die Gesamtfläche des Gebäudes ein. Zeile 7 fragt zusätzlich, welcher Teil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. | Vermietest du einen Teil des Gebäudes, kürze die Aufwendungen um diesen Anteil. Der vermietete Teil läuft als Werbungskosten in der Anlage V. |
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| Bisherige Inanspruchnahme und Höchstbetrag | Das Formular fragt, ob du für dieses Objekt schon einmal eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt hast. Das ist wichtig, weil der Höchstbetrag nur einmal je Objekt gilt. Mehrere Maßnahmen am selben Haus verbrauchen also denselben Topf. | Die Ermäßigung beträgt 20 % der Kosten, höchstens 40.000 € je Objekt. Sie verteilt sich mit 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr und 6 % im dritten Jahr. |
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| Abgrenzung zu anderen Förderungen | Die Steuerermäßigung ist gesperrt, wenn du für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhältst, etwa von KfW oder BAFA. Auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG schließt sie aus. | Prüfe vor dem Ausfüllen, ob eine Förderzusage vorliegt. Für jede Maßnahme gilt: nur eine Förderung, keine Doppelförderung. |
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| Baubeginn der Maßnahme | Begünstigt sind nur Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen wurden. Trage den tatsächlichen Baubeginn ein, nicht das Datum der Rechnung. | Als abgeschlossen gilt die Maßnahme erst nach der Schlussrechnung und der vollständigen Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. |
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| Aufwendungen für energetische Maßnahmen | Hier summierst du die Lohn- und Materialkosten der Sanierung, dazu die Umsatzsteuer und Umfeldmaßnahmen. Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt sein. Als Nachweis dient eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. | Kosten, die du schon als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehst, darfst du hier nicht erneut ansetzen. |
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| Aufwendungen für Energieberatung | Kosten für einen zugelassenen Energieberater trägst du in einer eigenen Zeile ein. Voraussetzung ist, dass er die Maßnahme geplant oder beaufsichtigt hat. Deine Steuer sinkt um 50 % dieser Kosten. | Die Ermäßigung für die Beratung gibt es in einem Jahr, sie wird nicht über drei Jahre verteilt. Sie zählen trotzdem zum Höchstbetrag. |
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| Gasbrennwertkessel und Hybridisierung | Für Gasbrennwerttechnik gilt nur noch eine Ausnahme. Gefördert werden Anlagen, die für erneuerbare Energien vorbereitet sind und innerhalb von zwei Jahren hybridisiert werden. Dafür gibt es eigene Zeilen im Formular. | Der Einbau muss vor dem 01.01.2023 begonnen haben. Fehlt der Nachweis der Hybridisierung, bleibt die Ermäßigung gesperrt. |
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| Außergewöhnliche Belastungen, Folgejahre und Miteigentum | Willst du einen Teil der Kosten stattdessen als außergewöhnliche Belastung abziehen, gibst du diesen Teil in Zeile 25 oder 26 an. Für Folgejahre nennst du die bereits anerkannten Aufwendungen aus deinem Bescheid. Bei Miteigentum verteilst du die Beträge nach deinen Anteilen. | Bei Miteigentum kann das Finanzamt die Aufwendungen gesondert und einheitlich feststellen. Übernimm die Anteile dann aus dem Feststellungsbescheid. |
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