Zum Inhalt springen
Wohnen

Photovoltaik und Steuern: Was für kleine Solaranlagen gilt

Photovoltaik und Steuern: Kleine Anlagen sind einkommensteuerfrei, der Kauf ist umsatzsteuerfrei. Welche Grenzen gelten und was du melden musst.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 5 Quellen
Solarmodule sind auf dem Schrägdach eines Einfamilienhauses montiert und erzeugen Strom aus Sonnenlicht.

Einkommensteuer: steuerfrei bis 30 kWp

Wer Strom ins Netz einspeist, verkauft ihn und ist damit gewerblich tätig. Nach § 3 Nr. 72 EStG bleibt dieser Gewinn aber steuerfrei, wenn die Anlage klein genug ist und auf einem Gebäude liegt.

Die Grenze liegt bei 30 kWp installierter Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Betreibst du mehrere Anlagen, darf die Gesamtleistung 100 kWp nicht übersteigen.

Für Anlagen, die ab 2025 angeschafft oder erweitert werden, gilt die Grenze einheitlich. Ältere Anlagen waren auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp und auf Mehrfamilienhäusern bis 15 kWp je Wohneinheit befreit.

Ob du den Strom selbst verbrauchst, speicherst oder einspeist, spielt keine Rolle. Die Befreiung ist nicht befristet.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz beim Kauf

Seit dem 1. Januar 2023 berechnet der Handwerker für Lieferung und Montage 0 % Umsatzsteuer. Voraussetzung ist ein Einbau auf, an oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines öffentlichen Gebäudes.

Begünstigt sind Module, Wechselrichter, Speicher und die Arbeitszeit. In der Rechnung steht dann gar keine Umsatzsteuer, und du musst sie nicht mehr einzeln zurückholen.

Bis zu einer Leistung von 30 kWp geht die Finanzverwaltung ohne weiteren Nachweis davon aus, dass die Gebäudevoraussetzung erfüllt ist.

Für Teile, die nicht zur Anlage gehören, bleibt es beim Regelsatz. Prüfe deshalb Angebot und Rechnung genau.

Umsatzsteuer nach Komponente
KomponenteUmsatzsteuersatz
Module, Wechselrichter, Speicher0 %
Montage und Anschluss der Anlage0 %
Neuer Zählerschrank für die Anlage0 %
Wallbox19 %
Wartung ohne Materialersatz19 %

Nebenleistungen teilen den Steuersatz der Anlage. Eigenständige Leistungen wie eine Blitzschutzanpassung nicht.

Was du trotzdem erledigen musst

Neben der Steuer gibt es technische Meldepflichten. Sie gelten unabhängig davon, ob deine Anlage steuerfrei ist.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist meist innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme fällig. Den Netzbetreiber informierst du zusätzlich.

  • Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  • Anmeldung beim Netzbetreiber vor dem Anschluss
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: bei kleinen privaten Anlagen in der Regel nicht mehr nötig
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: nur nötig, wenn du die Kleinunternehmerregelung nicht nutzt
  • Balkonkraftwerk: vereinfachte Anmeldung nur im Marktstammdatenregister

Kleinunternehmerregelung und Einspeisevergütung

Wer Strom einspeist, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hält die Einspeisevergütung trotzdem frei von Umsatzsteuer.

Sie greift bei Umsätzen bis 25.000 € im Jahr der Aufnahme und bis 100.000 € im Folgejahr. Voranmeldungen und Jahreserklärung entfallen dann meist.

Auf die Regelung zu verzichten, lohnt sich heute selten. Beim Kauf fällt ohnehin keine Umsatzsteuer an, und ohne Verzicht kannst du keine Vorsteuer ziehen.

Größere Anlagen, Vermietung und Gewerbe

Übersteigt deine Anlage die Grenzen, ist der Gewinn steuerpflichtig. Dann ermittelst du ihn per Einnahmenüberschussrechnung und ziehst Abschreibung, Zinsen und Versicherung ab.

Vermietest du ein Gebäude mit Anlage, gehören die Einnahmen in die Anlage V. Auch die Umsatzsteuer kann dann wieder eine Rolle spielen.

Bei begünstigten kleinen Anlagen entfällt in der Regel auch die Gewerbesteuer. Einzelfragen klärst du am besten mit deinem Finanzamt oder einer Beratung.

Reparatur und Wartung absetzen

Weil die Einnahmen steuerfrei sind, kannst du laufende Kosten nicht gegenrechnen. Das betrifft die Abschreibung ebenso wie Versicherung und Zinsen.

Handwerkerleistungen rund um die Anlage zählen aber zu den haushaltsnahen Aufwendungen. 20 % der Lohnkosten mindern direkt deine Steuer, höchstens 1.200 € im Jahr.

Materialkosten und die Anschaffung der Anlage selbst zählen nicht dazu. Entscheidend ist der Lohnanteil auf der Rechnung, den du in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen einträgst.

Balkonkraftwerk und Bestandsanlagen

Ein Balkonkraftwerk bleibt weit unter den Leistungsgrenzen. Der erzeugte Strom ist steuerfrei, und beim Kauf fällt keine Umsatzsteuer an.

Auch ältere Anlagen fallen unter die Befreiung, rückwirkend ab 2022. Wer bisher eine Gewinnermittlung abgegeben hat, kann damit aufhören.

Hast du vor 2023 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist dieser Verzicht mindestens fünf Jahre bindend. Ein späterer Wechsel kann eine teilweise Rückzahlung der Vorsteuer auslösen.

Häufige Fragen

Sind PV-Anlagen 2026 noch steuerfrei?

Ja, für kleine private Anlagen gilt die Steuerbefreiung weiter. Sie ist zeitlich nicht befristet. Entscheidend sind die Leistungsgrenzen und der Aufstellort.

Muss ich meine Photovoltaikanlage beim Finanzamt melden?

Bei einer kleinen privaten Anlage musst du keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Pflicht ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister. Den Netzbetreiber informierst du zusätzlich.

Wie viel kW Photovoltaik sind steuerfrei?

Befreit sind Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei mehreren Anlagen gilt zusammen eine Grenze von 100 kWp. Auf Mehrfamilienhäusern lag die alte Grenze bei 15 kWp je Wohneinheit.

Muss ich die Einspeisevergütung in der Steuererklärung angeben?

Nein, bei begünstigten Anlagen bleibt die Einspeisevergütung steuerfrei. Du trägst sie nicht in der Anlage N oder einer Gewinnermittlung ein. Anderes gilt nur, wenn deine Anlage über den Grenzen liegt.

Kann ich die Anlage steuerlich absetzen?

Bei steuerfreien Anlagen nicht: Abschreibung und Betriebsausgaben fallen weg. Handwerkerleistungen für Reparatur und Wartung kannst du aber mit 20 % der Lohnkosten ansetzen, höchstens 1.200 € im Jahr.

Warum soll sich Photovoltaik bald nicht mehr lohnen?

Die Steuerbefreiung ist nicht befristet. Diskussionen betreffen meist die sinkende Einspeisevergütung und die Anschaffungskosten. Steuerlich bleibt die kleine private Anlage begünstigt.

Bald verfügbar

Bald kannst du das direkt bei uns erledigen

Bald kannst du deine Einkommensteuererklärung hier erstellen: Daten vom Finanzamt abrufen, fehlende Abzüge ergänzen, über ELSTER abgeben. Trag dich ein, wir sagen dir Bescheid.

Geschützt durch Google reCAPTCHA, mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
  2. § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
  3. § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
  4. § 138 AO – Anzeigepflicht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  5. § 35a EStG – Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

Über die Redaktion

Die Redaktion von steuern.org schreibt und prüft alle Ratgeber, Rechner und Glossarbeiträge. Grundlage sind Gesetzestexte, Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Urteile des Bundesfinanzhofs. Ändert sich das Recht, aktualisieren wir die betroffenen Inhalte und vermerken das Datum.

So prüfen wir Inhalte

War dieser Artikel hilfreich?

Fehler melden

Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 15. Oktober 2026. So arbeitet unsere Redaktion: Redaktionsgrundsätze.

Weiterlesen