| Persönliche Angaben | Trage Name, Vorname und Steuernummer ein. Bei Zusammenveranlagung füllt jede Person mit ausländischen Renten eine eigene Anlage R-AUS aus. | Übernimm die Angaben aus dem Hauptvordruck. So vermeidest du Abweichungen, die das Finanzamt nachfragen muss. |
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| Staatliche Renten aus dem Ausland | Hier stehen Renten aus ausländischen gesetzlichen Systemen, etwa aus einem anderen EU-Staat oder aus einem Land außerhalb der EU. Trage den Staat, den Jahresbetrag, den darin enthaltenen Anpassungsbetrag und den Rentenbeginn ein. | Sammle die Jahresbescheinigungen der ausländischen Stelle und rechne den Betrag in Euro um. Notiere Umrechnungskurs und Stichtag. |
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| Ausländische betriebliche Versorgungseinrichtungen | Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland gehören hierher. Dazu zählen ausländische Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen. Gib Staat, Leistungsart und Betrag an. | Prüfe, ob für die Leistung ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellung vorsieht. |
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| Private ausländische Rentenversicherungen und Rentenverträge | Private Leibrenten aus dem Ausland trägst du mit dem Jahresbetrag und dem Jahr des Rentenbeginns ein. Nur ein Teil der Rente ist steuerpflichtig. Wie hoch dieser Ertragsanteil ist, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. | Wurde der Vertrag stattdessen als Kapitalbetrag ausgezahlt, gehört die Zahlung in die Anlage KAP und nicht in die Anlage R-AUS. |
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| Jahr des Rentenbeginns und Besteuerungsanteil | Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet, welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist. Bei einem Beginn 2025 sind es 83,5 %, bei Beginn 2026 dann 84 %. Der steuerfreie Rest wird als Rentenfreibetrag einmal in Euro festgeschrieben. | Steigt deine Rente später, ist die Erhöhung voll steuerpflichtig. Der Freibetrag wächst nicht mit. |
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| Währungsumrechnung | Ausländische Renten rechnest du in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs am Tag der Zahlung, etwa der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Viele Finanzämter akzeptieren auch die monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des Bundesfinanzministeriums. | Bleib bei einer Methode und wende sie jedes Jahr gleich an. Das erleichtert dem Finanzamt die Prüfung. |
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| Anrechnung ausländischer Steuern und Doppelbesteuerungsabkommen | Viele Doppelbesteuerungsabkommen legen fest, welcher Staat die Rente besteuern darf. Manche Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei, werden aber beim Steuersatz berücksichtigt. In anderen Fällen rechnest du die ausländische Steuer an. | Halte den ausländischen Steuerbescheid oder die Einbehaltsbescheinigung bereit. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt die Steuer oft nicht an. |
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| Werbungskosten und Pauschbetrag | Für Renten gibt es einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. Höhere Kosten, etwa für Steuerberatung oder Fachliteratur, trägst du einzeln ein. | Nur belegbare Ausgaben bringen mehr als der Pauschbetrag. Rechne kurz nach, ob sich das Ausfüllen lohnt. |
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| Mehrere Renten und weitere Anlagen | Reicht eine Anlage R-AUS nicht aus, füllst du eine weitere aus. Inländische Renten gehören dagegen in die Anlage R. | Ausländische Träger melden deine Rente nicht elektronisch, im Belegabruf erscheint sie daher nicht. Übernimm die Beträge selbst aus den Bescheiden. |
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