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Ausbildung

Steuererklärung für Studierende und Azubis

Erststudium, Zweitausbildung, Verlustvortrag: Wie Studierende und Auszubildende Kosten absetzen und später davon profitieren.

Geprüft am Lesezeit 7 Min. · 4 Quellen
Eine Studentin sitzt mit einem Laptop an einem Tisch in einer Bibliothek und arbeitet konzentriert.

Lohnt sich die Steuererklärung?

Als Studierende oder Azubi musst du meist keine Steuererklärung abgeben. Freiwillig lohnt sie sich aber fast immer.

Hast du im Jahr Lohnsteuer gezahlt, holst du sie oft vollständig zurück. Denn bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. 2026 liegt er bei 12.348 €, 2025 waren es 12.096 €.

Auch ohne Erstattung sammelst du wichtige Belege. Bei einer Zweitausbildung mindern sie später dein erstes Gehalt.

Eine freiwillige Erklärung kannst du mehrere Jahre rückwirkend einreichen. Für das Jahr 2025 läuft die Frist 2029 ab.

Erst- oder Zweitausbildung

Der Unterschied entscheidet, wie viel du absetzen darfst. Als Erstausbildung gilt dein erster berufsqualifizierender Abschluss. Dazu zählt das Studium direkt nach dem Abitur.

Kosten der Erstausbildung gelten als privat mitveranlasst. Du trägst sie nur als Sonderausgaben ein, höchstens bis 6.000 € im Jahr. Ein Verlust daraus lässt sich nicht vortragen.

Alles danach ist eine Zweitausbildung. Beispiele sind der Master nach dem Bachelor oder ein Studium nach einer Lehre. Diese Kosten zieht das Finanzamt unbegrenzt als Werbungskosten ab.

Die Erstausbildung muss mindestens zwölf Monate in Vollzeit gedauert haben und mit einer Prüfung enden.

Steuerliche Einordnung
SituationEinordnungVerlustvortrag
Ausbildung im Betrieb mit VergütungWerbungskostenja
Duales Studium mit AusbildungsvertragWerbungskostenja
Erststudium direkt nach dem AbiturSonderausgaben bis 6.000 €nein
Master nach dem BachelorWerbungskostenja
Studium nach abgeschlossener BerufsausbildungWerbungskostenja

Für Verheiratete gilt der Höchstbetrag der Erstausbildung je Person.

Wann du abgeben musst

Eine Pflicht zur Abgabe trifft nur wenige Studierende und Azubis. Prüfe die folgenden Punkte.

Trifft nichts davon zu, gibst du freiwillig ab. Diese freiwillige Erklärung heißt Antragsveranlagung.

  • Du hattest mehrere Jobs, einer lief in Steuerklasse VI.
  • Du hast Lohnersatzleistungen über 410 € erhalten, etwa Arbeitslosengeld oder Elterngeld.
  • Du hattest Nebeneinkünfte über 410 €, zum Beispiel aus Vermietung oder Selbstständigkeit.
  • Du hast einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beantragt und mehr als den Grundfreibetrag verdient.
  • Du bist verheiratet und habt beide Arbeitslohn bezogen, mit Steuerklasse V, VI oder Faktorverfahren.

Was du absetzen kannst

Sammle alle Belege und Kontoauszüge des Jahres. Einreichen musst du sie nicht, aber auf Nachfrage vorlegen.

Ohne Einzelnachweise setzt das Finanzamt bei Arbeitslohn den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € an. Nur höhere Kosten bringen mehr.

  • Semesterbeiträge und Studiengebühren, ohne den Verkehrsanteil des Semestertickets
  • Fachliteratur, Skripte, Kopien und Prüfungsgebühren
  • Laptop, Drucker, Schreibtisch und Software als Arbeitsmittel
  • Exkursionen, Auslandssemester, Praktika und Bewerbungen
  • Zinsen für einen Studienkredit
  • Homeoffice-Pauschale von 6 € je Tag, höchstens 1.260 € im Jahr
  • Zweitwohnung am Studienort bei doppelter Haushaltsführung

Fahrten zur Uni, Berufsschule und zum Betrieb

Für den Weg zur Hochschule gilt meist die Entfernungspauschale. Sie zählt nur die einfache Strecke.

Ab 2026 sind es 0,38 € je Kilometer ab dem ersten Kilometer. Für 2025 galt: 0,30 € bis zum 20. Kilometer, danach 0,38 €. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 € im Jahr, außer du fährst mit eigenem oder überlassenem Auto.

In der Ausbildung ist dein Betrieb die erste Tätigkeitsstätte. Fahrten dorthin rechnest du mit der Entfernungspauschale ab. Notiere deine Fahrtage genau, eine feste Zahl gibt es nicht.

Die Berufsschule gilt als auswärtige Tätigkeitsstätte. Fahrten dorthin setzt du als Reisekosten an, also Hin- und Rückweg mit 0,30 € je Kilometer.

Welcher Ansatz gilt für welchen Weg?
WegAnsatz
Wohnung – Hochschule (Vollzeitstudium)Entfernungspauschale
Wohnung – AusbildungsbetriebEntfernungspauschale
Wohnung – BerufsschuleReisekosten, Hin- und Rückweg
Wohnung – Hochschule (Teilzeitstudium)Reisekosten, Hin- und Rückweg

Bei einem Vollzeitstudium gilt die Hochschule als erste Tätigkeitsstätte. Ein Teilzeitstudium zählt dagegen als Auswärtstätigkeit.

Verlustvortrag: Verluste ins Berufsjahr tragen

Bei einer Zweitausbildung darfst du mehr absetzen, als du verdienst. Dann entsteht ein Verlust.

Das Finanzamt stellt den Verlust fest und trägt ihn in das nächste Jahr vor. Im ersten Berufsjahr mindert er dein zu versteuerndes Einkommen.

So sparst du Steuern in einem Jahr, in dem du selbst kaum welche gezahlt hast. Dafür brauchst du für jedes Studienjahr eine eigene Erklärung.

Die Verlustfeststellung kommt nicht automatisch. Du beantragst sie mit der Anlage N. Ein Muster dafür findest du unter Antrag auf Verlustfeststellung.

Azubis: Lohnsteuer zurückholen

In der Ausbildung bekommst du eine Vergütung. Dein Arbeitgeber führt darauf Lohnsteuer ab.

Liegt dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, bekommst du diese Steuer zurück. Reich dafür eine Erklärung ein.

Setze Fahrten, Arbeitskleidung, Werkzeug und Fachbücher ab. Auch Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden zählen dazu.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € gilt auch in der Ausbildung. Höhere Kosten musst du belegen.

Häufige Fragen

Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Azubis?

Sie lohnt sich, sobald dein Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), bekommst du die Steuer meist zurück. Auch hohe Werbungskosten sind ein guter Grund für die Abgabe.

Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten?

Immer, wenn dir Kosten für das Studium entstanden sind. Bei einer Zweitausbildung mindern sie als Werbungskosten dein späteres Gehalt. Kosten der Erstausbildung wirken nur, wenn du im selben Jahr Steuern gezahlt hast.

Muss ich als Student eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel nicht. Eine Pflicht besteht nur in bestimmten Fällen, etwa bei mehreren Jobs oder einer Aufforderung des Finanzamts. Für einen Verlustvortrag musst du aber selbst aktiv werden.

Kann ich zwei Steuererklärungen auf einmal abgeben?

Du kannst mehrere Jahre gleichzeitig einreichen, wenn du freiwillig erklärst. Für jedes Jahr füllst du einen eigenen Vordruck aus. Eine rückwirkende Abgabe ist nur begrenzte Zeit möglich.

Muss ich die Kosten meiner Zweitausbildung in meiner Steuererklärung angeben?

Angeben musst du sie nicht. Wenn dir Kosten entstanden sind, solltest du sie aber eintragen. Sie zählen als Werbungskosten und lassen sich als Verlust ins Berufsjahr vortragen.

Wo trage ich Ausbildungskosten in der Steuererklärung ein?

Kosten einer Zweitausbildung gehören in die Anlage N. Kosten der Erstausbildung trägst du in der Anlage Sonderausgaben ein. Belege brauchst du erst auf Nachfrage.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 9 EStG – Werbungskosten, Entfernungspauschale und Erstausbildung
  2. § 10 EStG – Sonderausgaben, Berufsausbildung
  3. § 10d EStG – Verlustabzug und Verlustvortrag
  4. § 32a EStG – Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

Über die Redaktion

Die Redaktion von steuern.org schreibt und prüft alle Ratgeber, Rechner und Glossarbeiträge. Grundlage sind Gesetzestexte, Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Urteile des Bundesfinanzhofs. Ändert sich das Recht, aktualisieren wir die betroffenen Inhalte und vermerken das Datum.

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