Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen
Spenden absetzen: Welche Zuwendungen zählen, wie du sie nachweist und welche Höchstbeträge gelten.

Was du als Spende absetzen kannst
Geldspenden an steuerbegünstigte Organisationen Sachspenden mit dokumentiertem Wert, etwa Kleidung oder Möbel Mitgliedsbeiträge an Vereine mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Zweck Spenden und Beiträge an politische Parteien und Wählervereinigungen
Welche Mitgliedsbeiträge sind absetzbar?
nicht abziehbar: Beiträge zur Förderung des Sports nicht abziehbar: kulturelle Betätigungen mit Freizeitcharakter nicht abziehbar: Heimatpflege und Heimatkunde nicht abziehbar: Tierzucht, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei nicht abziehbar: Brauchtum, Karneval, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport
| Kriterium | Mitgliedsbeitrag | Spende |
|---|---|---|
| Freiwilligkeit | Pflicht laut Satzung | freiwillig |
| Gegenleistung | ja, etwa Nutzung der Anlagen | nein |
| Steuerlicher Abzug | meist nein | ja, bis 20 % der Einkünfte |
| Nachweis | Zahlungsbeleg | Zuwendungsbestätigung, bei kleinen Beträgen der Kontoauszug |
Bei Kulturfördervereinen und Fördervereinen ohne Freizeitcharakter kann auch der Beitrag selbst abziehbar sein.
Nachweis: Kontoauszug oder Zuwendungsbestätigung
Höchstbetrag: 20 % deiner Einkünfte
Parteispenden: 50 % direkt von der Steuer
Rechenbeispiel: So wirkt deine Spende
500 € wirken als Sonderausgaben. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % sinkt deine Steuer um rund 150 €. Je höher dein Satz, desto größer die Ersparnis.
Wo du Spenden in der Steuererklärung einträgst
Häufige Fragen
Welche Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar?
Sind Spenden zu 100 % steuerlich absetzbar?
Kann ich meinen Mitgliedsbeitrag im Sportverein absetzen?
Welche Spenden erkennt das Finanzamt an?
Bis zu welchem Betrag reicht der Kontoauszug als Nachweis?
Wo trage ich Spenden in der Steuererklärung ein?
Bald kannst du das direkt bei uns erledigen
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 10b EStG – Spenden und Mitgliedsbeiträge (Höchstbetrag, Vortrag)
- § 34g EStG – Steuerbegünstigung von Spenden an politische Parteien
- § 50 Abs. 2 EStDV – Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.
Änderungshistorie
Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert
Über die Redaktion
Die Redaktion von steuern.org schreibt und prüft alle Ratgeber, Rechner und Glossarbeiträge. Grundlage sind Gesetzestexte, Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Urteile des Bundesfinanzhofs. Ändert sich das Recht, aktualisieren wir die betroffenen Inhalte und vermerken das Datum.
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Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 15. Oktober 2026. So arbeitet unsere Redaktion: Redaktionsgrundsätze.


