Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A): Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Die Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A erklärt: Abgabepflicht, Gewerbeertrag, Hinzurechnungen, Kürzungen, Freibetrag, Frist und Abgabe über ELSTER.
Stand: Formular 2025 · fachlich geprüft am von der Redaktion steuern.org
Wofür ist das Formular?
Wer muss es ausfüllen?
Die Abschnitte im Überblick
| Abschnitt | Was hineingehört | Gut zu wissen |
|---|---|---|
| Stammdaten und Erhebungszeitraum | ||
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | ||
| Hinzurechnungen | ||
| Beteiligungen | ||
| Kürzungen | ||
| Gewerbeertrag und Freibetrag | ||
| Verluste | ||
| Vorauszahlungen | ||
| Abgabe und Signatur |
Zeilennummern ändern sich jedes Jahr. Maßgeblich ist der Vordruck des jeweiligen Steuerjahres.
Alle Zeilen der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) 2025
Die amtlichen Bezeichnungen und Kennzahlen aller 173 Zeilen. Zu 0 Zeilen gibt es eine eigene Erklärung mit den Prüfungen von ELSTER und den Zeilen der Vorjahre.Was sich gegenüber 2024 geändert hat.
| Zeile | Eintrag (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl |
|---|---|---|
| Allgemeine Angaben | ||
| 3 | Unternehmen/Firma | |
| 4 | Gegenstand des Unternehmens | |
| 5 | Wirtschafts-Identifikationsnummer | |
| Rechtsform / Art der Tätigkeit | ||
| 10 | Der Gewerbebetrieb wird als Einzelunternehmen betrieben. | |
| 11 | Das Unternehmen wurde im Kalenderjahr 2025 überwiegend oder ausschließlich als Hausgewerbe betrieben (§ 11 Absatz 3 GewStG). | |
| 12 | Das Unternehmen wurde im Kalenderjahr 2025 als Reisegewerbebetrieb nach § 35a Absatz 1 GewStG betrieben. | |
| 13 | Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Reisegewerbebetriebs (zum Beispiel Wohnsitzgemeinde des Reisegewerbetreibenden) wurde im Kalenderjahr 2025 verlegt. | |
| 14 | Nur bei Personengesellschaften und Körperschaften: Rechtsform des Unternehmens | |
| 14a | Es handelt sich um eine optierende Gesellschaft nach § 1a KStG. Das Unternehmen ist im Weiteren wie eine Körperschaft in Form einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. | |
| 16 | Das Einzelunternehmen / die Personengesellschaft ist durch einen unterjährigen Rechtsformwechsel im Kalenderjahr 2025 aus einer Personengesellschaft / einem Einzelunternehmen hervorgegangen am | |
| 17 | Steuernummer des anderen Steuerschuldners im Falle des Rechtsformwechsels im Sinne der Zeile 16 | |
| 17a | Wirtschafts-Identifikationsnummer des anderen Steuerschuldners im Falle des Rechtsformwechsels im Sinne der Zeile 16 | |
| 18 | Es handelt sich um ein Unternehmen im Sinne des § 7 Satz 5 GewStG in Verbindung mit § 8 Absatz 9 KStG (auch soweit Organgesellschaft). | 55 |
| Ergänzende Angaben zur Steuererklärung | ||
| 21 | In dieser Steuererklärung · Ergänzende Angaben zur Steuererklärung | 500 |
| Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | ||
| 22 | Registriernummer | 800 |
| 23 | Offenlegungsnummer | 810 |
| 24 | Es liegen noch keine Registriernummer und Offenlegungsnummer vor. | 820 |
| 25 | Bezeichnung der Steuergestaltungen, soweit noch keine Registrier- und Offenlegungsnummer vorliegen | |
| Angaben zur Betriebsstätte | ||
| 26 | Betriebsstätten bestanden im Kalenderjahr 2025 in mehreren Gemeinden. | |
| 27 | Betriebsstätte(n) erstreckte(n) sich im Kalenderjahr 2025 über mehrere Gemeinden. | |
| 28 | Die einzige Betriebsstätte wurde im Laufe des Kalenderjahrs 2025 in eine andere Gemeinde verlegt | |
| 29 | Wenn ja: Die Betriebsstätte wurde verlegt am | |
| 30 | Ort der einzigen Betriebsstätte (bisher) · Ort der einzigen Betriebsstätte (neu) | |
| 31 | Wenn nein: Postleitzahl der einzigen Betriebsstätte | |
| 32 | Ort der einzigen Betriebsstätte | |
| Hebenummer | ||
| 33 | Hebenummer (Steuernummer) der Gemeinde | |
| Bei Betriebseröffnung beziehungsweise Betriebsbeendigung im Erhebungszeitraum bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen: | ||
| 34 | Die werbende Tätigkeit wurde begonnen am | 70 |
| 35 | Die werbende Tätigkeit wurde in 2025 beendet am | 71 |
| Organschaft | ||
| 36 | Das Unternehmen ist Organträger. | |
| 37 | Das Unternehmen ist Organgesellschaft. | |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | ||
| 39 | Gewinn aus Gewerbebetrieb vor Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG (ohne Beträge laut Zeilen 46 und 100 bis 102) | 10 |
| 40 | Nur bei Personengesellschaften: Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG vermindert um nichtabziehbare Beträge nach § 3c Absatz 2 EStG und § 8b KStG (§ 7 Satz 4 GewStG) | 18 |
| 41 | Nur bei Personengesellschaften: Nach §§ 20, 42 und 43 InvStG steuerfreie Erträge vermindert um Beträge nach §§ 21 und 44 InvStG (Randziffer 20.20 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527) | 23 |
| 42 | Der Gewerbebetrieb ist nach folgender Nummer des § 3 GewStG vollständig oder partiell von der Gewerbesteuer befreit: | 51 |
| 43 | Von der Gewerbesteuer befreiter Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Zeile 39 | 52 |
| 44 | Von der Gewerbesteuer nach § 13 GewStDV befreiter Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Zeile 39 | 55 |
| 45 | Korrektur des Gewinns aus Gewerbebetrieb aufgrund der Erstattung von Aufwendungen, die in einem vorangegangenen Erhebungszeitraum der Hinzurechnung unterlegen haben (Eintrag mit negativem Vorzeichen) | 21 |
| 46 | Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 15 Absatz 4 InvStG | 29 |
| 47 | Nur bei Personengesellschaften: Abzug von Kapitalertragsteuer gemäß Antrag nach § 36a Absatz 1 Satz 3 EStG: Abzuziehende nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 1 Satz 3 EStG | 20 |
| 48 | Anwendung des § 20 Absatz 5 InvStG: Gesamtbetrag der bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen Teilfreistellungen aus unmittelbaren Beteiligungen nach §§ 20 und 21 InvStG | 53 |
| 48a | Anwendung des § 45 Absatz 2 InvStG: Korrekturbetrag nach § 45 Absatz 2 InvStG | 56 |
| 49 | Anwendung des § 45 Absatz 1 InvStG: Korrekturbetrag nach § 45 Absatz 1 Satz 1 InvStG | 54 |
| Finanzierungsanteile nach § 8 Nummer 1 GewStG des (ersten) Wirtschaftsjahres (ohne Kürzung um die Beträge laut Zeilen 79 und 80) | ||
| 50 | Entgelte für Schulden (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG) | 31 |
| 51 | Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nummer 1 Buchstabe b GewStG) | 32 |
| 52 | Gewinnanteile der stillen Gesellschafter (§ 8 Nummer 1 Buchstabe c GewStG) | 33 |
| 53 | Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder beweglicher Betriebsanlagegüter (§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 1 GewStG) (ohne Beträge laut Zeile 54) | 34 |
| 54 | Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für Elektrofahrzeuge, begünstigte Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder im Sinne des § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 GewStG aus Verträgen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind | 38 |
| 55 | Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter (§ 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG) | 35 |
| 56 | Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nummer 1 Buchstabe f GewStG) | 36 |
| 57 | Im Betrag laut Zeile 56 enthaltene Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG an beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger | 37 |
| Finanzierungsanteile nach § 8 Nummer 1 GewStG für ein zweites, im Erhebungszeitraum endendes Wirtschaftsjahr (ohne Kürzung um die Beträge laut Zeilen 79 und 80) | ||
| 58 | Entgelte für Schulden (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG) | 41 |
| 59 | Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nummer 1 Buchstabe b GewStG) | 42 |
| 60 | Gewinnanteile der stillen Gesellschafter (§ 8 Nummer 1 Buchstabe c GewStG) | 43 |
| 61 | Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder beweglicher Betriebsanlagegüter (§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 1 GewStG) (ohne Beträge laut Zeile 62) | 44 |
| 62 | Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für Elektrofahrzeuge, begünstigte Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder im Sinne des § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 GewStG aus Verträgen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind | 48 |
| 63 | Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter (§ 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG) | 45 |
| 64 | Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nummer 1 Buchstabe f GewStG) | 46 |
| 65 | Im Betrag laut Zeile 64 enthaltene Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG an beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger | 47 |
| Hinzurechnung nach § 8 Nummer 4 GewStG | ||
| 66 | Nur bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien: Gewinnanteile der in § 8 Nummer 4 GewStG bezeichneten Art an persönlich haftende Gesellschafter | 14 |
| Einzelangaben | ||
| 67 | Name der Personengesellschaft | |
| 67a | Steuernummer der Personengesellschaft | |
| 67b | Wirtschafts-Identifikationsnummer der Personengesellschaft | |
| 67c | Anteil am Verlust der in- oder ausländischen Personengesellschaft | |
| Summe | ||
| 67d | Summe der Anteile am Verlust von in- und/oder ausländischen Personengesellschaften (§ 8 Nummer 8 GewStG; Betrag ohne Minuszeichen eintragen) | 16 |
| Hinzurechnung nach § 8 Nummer 10 und 12 GewStG | ||
| 68 | Ausschüttungs- und abführungsbedingte Gewinnminderungen bei Beteiligungsbesitz (§ 8 Nummer 10 GewStG); auch soweit die Gewinnminderung Folge einer Auskehrung von Liquidationsraten ist | 19 |
| 69 | Ausländische Steuern, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die nach § 9 GewStG gekürzt werden oder sonst nicht im Gewerbeertrag enthalten sind (§ 8 Nummer 12 GewStG) | 22 |
| Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften | ||
| 70 | Nur bei Mitunternehmerschaften: Anteil der an der Mitunternehmerschaft unmittelbar oder mittelbar über andere Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften in Höhe von (Prozent) | |
| 71 | Nur bei Organgesellschaften: Anteil der an der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften in Höhe von (Prozent) | |
| 72 | Bei Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften: Anteil der an der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar über andere Mitunternehmerschaften beteiligten natürlichen Personen (100 % abzüglich Prozentsatz laut Zeile 70 oder 71) | |
| 73 | Nur bei Organgesellschaften: Steuerfreie Bezüge nach § 8b Absatz 1 und 4 KStG oder nach DBA (Summe der Beträge laut Zeile 13 aller Anlagen BEG) | 63 |
| 75 | Bezüge nach § 3 Nummer 40 EStG gekürzt um Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 2 EStG vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (Summe der positiven Beträge laut Zeile 22 aller Anlagen BEG) | 64 |
| 76 | Bezüge nach § 3 Nummer 40 EStG gekürzt um Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 2 EStG vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (Summe der negativen Beträge laut Zeile 22 aller Anlagen BEG) | 68 |
| 77 | Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nummer 5 GewStG, soweit auf Körperschaften entfallend (Summe der Beträge laut Zeile 15 aller Anlagen BEG) | 26 |
| 78 | Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nummer 5 GewStG, soweit auf natürliche Personen entfallend (Summe der Beträge laut Zeile 23 aller Anlagen BEG) | 69 |
| 79 | Kürzung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8 Nummer 1 GewStG aufgrund des § 9 Nummer 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG, § 9 Nummer 7 Satz 2 beziehungsweise § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG (Summe der Beträge laut Zeile 20 aller Anlagen BEG) | 65 |
| 80 | Kürzung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8 Nummer 1 GewStG aufgrund des § 9 Nummer 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG, § 9 Nummer 7 Satz 2 beziehungsweise § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG (Summe der Beträge laut Zeile 28 aller Anlagen BEG) | 66 |
| 81 | Kürzung nach § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG (Betrag laut Zeile 19 aller Anlagen BEG) | 026 |
| 82 | Kürzung nach § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (Betrag laut Zeile 27 aller Anlagen BEG) | 002 |
| Kürzung aufgrund des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG | ||
| 87 | Als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer | 113 |
| Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG | ||
| 88 | Erweiterte Kürzung bei einem Grundstücksunternehmen im Sinne des § 9 Nummer 1 Satz 2 folgende GewStG (Die Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 Satz 2 bis 6 GewStG sind anhand geeigneter Aufzeichnungen nachzuweisen.) | 030 |
| Einzelangaben | ||
| 89 | Name der Personengesellschaft | |
| 89a | Steuernummer der Personengesellschaft | |
| 89b | Wirtschafts-Identifikationsnummer der Personengesellschaft | |
| 89c | Anteil am Gewinn der in- oder ausländischen Personengesellschaft | |
| Summe | ||
| 89d | Summe der Anteile am Gewinn von in- und/oder ausländischen Personengesellschaften (§ 9 Nummer 2 GewStG) | 031 |
| Kürzungen nach § 9 Nummer 2b und 3 GewStG | ||
| 90 | Die nach § 8 Nummer 4 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters (§ 9 Nummer 2b GewStG) | 053 |
| 91 | Teil des Gewerbeertrages, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt, ohne Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG (§ 9 Nummer 3 GewStG); negative Beträge mit Minuszeichen eintragen | 033 |
| Einzelangaben | ||
| 92a | Name des Empfängers | |
| 92b | Betrag laut Bestätigung | |
| 92c | Der Empfänger liegt im | |
| Summe | ||
| 92d | Zuwendungen im Kalenderjahr 2025 beziehungsweise im abweichenden Wirtschaftsjahr 2024/2025 zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO (§ 9 Nummer 5 Satz 1 GewStG) | 071 |
| Angaben für die Höchstbetragsberechnung nach § 9 Nummer 5 GewStG | ||
| 94 | Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter | 057 |
| Zuwendungsvortrag | ||
| 95 | Bei dem übernehmenden Unternehmen im Jahr der Vermögensübernahme: Auf das übernehmende Unternehmen im laufenden Erhebungszeitraum übergegangener Zuwendungsvortrag nach § 9 Nummer 5 Satz 13 GewStG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 UmwStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1, § 16, § 18 UmwStG) | 084 |
| 95a | Bei dem übernehmenden Unternehmen im Jahr der Vermögensübernahme: Auf das übernehmende Unternehmen zum Ende des Erhebungszeitraums übergegangener Zuwendungsvortrag nach § 9 Nummer 5 Satz 13 GewStG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 UmwStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1, § 16, § 18 UmwStG) | 114 |
| 95b | Im Falle einer Abspaltung oder Teilübertragung: Verringerung des verbleibenden Zuwendungsvortrags (§ 9 Nummer 5 Satz 13 GewStG) bei der übertragenden Körperschaft (§ 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1, § 16, § 18 UmwStG) | 089 |
| 95c | Verringerung des verbleibenden Zuwendungsvortrags des laufenden Erhebungszeitraums durch Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft zum Ende des Erhebungszeitraums (§ 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1, § 16, § 18 UmwStG) | 083 |
| Einzelangaben | ||
| 96a | Name des Empfängers | |
| 96b | Betrag laut Bestätigung | |
| 96c | Der Empfänger liegt im | |
| Summe | ||
| 96d | Spenden im Kalenderjahr 2025 beziehungsweise im abweichenden Wirtschaftsjahr 2024/2025 in den Vermögensstock einer Stiftung, für die der besondere Abzug nach § 9 Nummer 5 Satz 9 bis 11 GewStG beantragt wird | |
| Spendenabzug bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung | ||
| 98 | Betrag der Vermögensstockspenden, die im Erhebungszeitraum 2025 abgezogen werden sollen | 072 |
| Vortrag von Vermögensstockspenden | ||
| 98a | Zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellter verbleibender Vortrag von Vermögensstockspenden nach § 9 Nummer 5 Satz 9 folgende GewStG | |
| 99 | Zum Ende des Erhebungszeitraums verbleibender Betrag der Vermögensstockspenden, der aufgrund des Ablaufs des zehnjährigen Abzugszeitraums im Folgejahr nicht mehr beansprucht werden kann | 108 |
| Einzelangaben | ||
| 99a | Bezeichnung der Zwischengesellschaft | |
| 99b | Kürzungsbetrag nach § 11 Absatz 5 AStG | |
| Summe | ||
| 99c | Summe der Kürzungsbeträge nach § 11 Absatz 5 AStG | 109 |
| Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG in Verbindung mit § 7 Satz 3 GewStG): | ||
| 100 | Nach § 5a Absatz 1 EStG ermittelter Gewinn | 023 |
| 101 | Hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag nach § 5a Absatz 4 EStG und sonstige Hinzurechnungen im Sinne des § 5a Absatz 5 EStG | 27 |
| 102 | Hinzuzurechnende Vergütungen im Sinne des § 5a Absatz 4a Satz 3 EStG (gegebenenfalls gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen) | 28 |
| Bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: | ||
| 103 | Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KStG ermitteltes Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen (§ 7 Satz 3 GewStG) | 025 |
| In Fällen der Spartentrennung bei Unternehmen im Sinne des § 7 Satz 5 GewStG: | ||
| 104 | Maßgebender verbleibender Gewerbeertrag in den Fällen des § 7 Satz 5 GewStG in Verbindung mit § 8 Absatz 9 KStG (Betrag laut Zeile 71 aller Anlagen ÖHG) | 061 |
| Einzelangaben | ||
| 105 | Name der Organgesellschaft | |
| 106 | Steuernummer der Organgesellschaft | |
| 106a | Wirtschafts-Identifikationsnummer der Organgesellschaft | |
| 107 | Gewerbeertrag der Organgesellschaft | |
| 107a | Korrekturbetrag nach § 3 Nummer 40 Buchstabe a, § 3c EStG und § 8b Absatz 2 und 3 KStG, § 12 Absatz 2 UmwStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG und § 34c Absatz 3 EStG | |
| 107b | Korrekturbetrag nach §§ 20 und 21 InvStG | |
| 107c | Nur bei Körperschaften: Korrekturbetrag nach § 45 Absatz 1 InvStG | |
| Summe | ||
| 108 | Summe der Gewerbeerträge der Organgesellschaften | 060 |
| 109 | Summe der Korrekturbeträge aufgrund der Anwendung des § 3 Nummer 40 Buchstabe a, § 3c EStG, § 8b Absatz 2 und 3 KStG, § 12 Absatz 2 UmwStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG und der Anwendung von § 34c Absatz 3 EStG (negative Beträge mit Minuszeichen eintragen) | 079 |
| 110 | Summe der Korrekturbeträge aufgrund der Anwendung der §§ 20 und 21 InvStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 2 KStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 45 Absatz 2 InvStG (negative Beträge mit Minuszeichen eintragen) | 101 |
| 111 | Nur bei Körperschaften: Summe der Korrekturbeträge aufgrund der Anwendung des § 45 Absatz 1 InvStG | 102 |
| Werte, die für die Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers von Bedeutung sind | ||
| 112 | Wenn der Organträger eine natürliche Person ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag zum Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung des § 3 Nummer 40 Buchstabe a, § 3c EStG und § 12 Absatz 2 UmwStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG sowie § 34c Absatz 3 EStG | 028 |
| 113 | Wenn der Organträger eine Körperschaft ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag zum Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung des § 8b Absatz 2 und 3 KStG und § 12 Absatz 2 UmwStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG sowie § 34c Absatz 3 EStG | 029 |
| 114 | Wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag zum Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung des § 3 Nummer 40 Buchstabe a, § 3c EStG, § 8b Absatz 2 und 3 KStG, § 12 Absatz 2 UmwStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG sowie § 34c Absatz 3 EStG | 027 |
| 115 | Wenn der Organträger eine natürliche Person ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag zum Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung des § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 2 KStG, insbesondere in den Fällen der §§ 20, 21 InvStG und § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 InvStG | 103 |
| 116 | Wenn der Organträger eine Körperschaft ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag zum Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung des § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 2 KStG, insbesondere in den Fällen der §§ 20, 21 InvStG und § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 InvStG | 104 |
| 117 | Wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag zum Gewerbeertrag aufgrund der Anwendung des § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 2 KStG, insbesondere in den Fällen der §§ 20, 21 InvStG und § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 InvStG | 105 |
| 118 | Wenn der Organträger eine Körperschaft ist: Zu berücksichtigender Korrekturbetrag aufgrund der Anwendung des § 45 Absatz 1 InvStG | 106 |
| Fälle des § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 UmwStG | ||
| 120 | Beim übernehmenden Rechtsträger: Positiver Gewerbeertrag des übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum | 021 |
| 121 | Nur bei Organträgern: Beim Organträger des übernehmenden Rechtsträgers: Positiver Gewerbeertrag des auf die Organgesellschaft(en) übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum | 022 |
| Negative Einkünfte aus der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft nach § 2 Absatz 5 UmwStG | ||
| 122 | Negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Absatz 5 UmwStG | 024 |
| Minderung des laufenden Gewerbeverlustes wegen schädlichem Beteiligungserwerb oder Abspaltung | ||
| 123 | Nur bei Körperschaften und Personengesellschaften, soweit an diesen eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) beteiligt ist: Höhe der gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs im Sinne von § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG im Inland vorhandenen gewerbesteuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel (vergleiche Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2017, BStBl I 2017, 1643) | 107 |
| 124 | Nur bei Körperschaften: Nach § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG nicht ausgleichsfähiger Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums (gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 20 Absatz 6 Satz 4 UmwStG) | 049 |
| 125 | Nur bei Körperschaften: Bei der übertragenden Körperschaft im Falle der Abspaltung wegfallender Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums (§ 18 Absatz 1 beziehungsweise § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 1 UmwStG) | 078 |
| 126 | Nur bei einer Personengesellschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) beteiligt ist: Nach § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG nicht ausgleichsfähiger Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums | 013 |
| Angaben zum fortführungsgebundenen vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a Satz 11 und 12 GewStG in Verbindung mit § 8d KStG | ||
| 127 | Nur bei Körperschaften: § 8d KStG ist auf die Gewerbesteuerfehlbeträge entsprechend anzuwenden (§ 10a Satz 11 und 12 GewStG). | 038 |
| 128 | Nur bei Körperschaften: Wenn zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein fortführungsgebundener Gewerbeverlust festgestellt wurde: Im Erhebungszeitraum sind Ereignisse im Sinne des § 8d Absatz 2 KStG eingetreten. | 035 |
| Angaben zur Verlustfeststellung | ||
| 129 | Nur bei Personengesellschaften: Von einem Einzelunternehmen im Falle des Rechtsformwechsels übernommener Gewerbeverlust aus der Zeit vor dem Rechtsformwechsel, soweit nach § 10a GewStG vortragsfähig | 045 |
| 130 | Übernommener Gewerbeverlust im laufenden Erhebungszeitraum im Falle der - Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft in eine Personengesellschaft oder - Verschmelzung von Personengesellschaften (R 10a.3 Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 Satz 1 und 2 GewStR 2009) oder - Anwachsung oder der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter (R 10a.3 Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 GewStR 2009) | 048 |
| 130a | Übernommener Gewerbeverlust zum Ende des Erhebungszeitraums im Falle der - Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft in eine Personengesellschaft oder - Verschmelzung von Personengesellschaften (R 10a.3 Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 Satz 1 und 2 GewStR 2009) oder - Anwachsung oder der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter (R 10a.3 Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 GewStR 2009) | 110 |
| 131 | Nur bei Organgesellschaften: Im Falle der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Organgesellschaft im laufenden Erhebungszeitraum: Im Betrag laut Zeile 130 enthaltener Verlust, der vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrages bei der Personengesellschaft entstanden ist (R 10a.4 Satz 2 GewStR 2009) | 018 |
| 131a | Nur bei Organgesellschaften: Im Falle der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Organgesellschaft zum Ende des Erhebungszeitraums: Im Betrag laut Zeile 130a enthaltener Verlust, der vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrages bei der Personengesellschaft entstanden ist (R 10a.4 Satz 2 GewStR 2009) | 111 |
| 132 | Nur bei Betrieben gewerblicher Art: Übernommener vortragsfähiger Gewerbeverlust (§ 10a Satz 9 GewStG in Verbindung mit § 8 Absatz 8 KStG) | 020 |
| 133 | Nur bei Körperschaften: Bei der übertragenden Körperschaft im Falle der Abspaltung wegfallender Gewerbeverlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen (§ 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 und § 15 Absatz 3 beziehungsweise § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 UmwStG) | 047 |
| 134 | Nur bei Körperschaften: Nach § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG nicht abziehbarer Gewerbeverlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen (gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 20 Absatz 6 Satz 4 UmwStG) (laut gesonderter Ermittlung) | 044 |
| 135 | Nur bei Körperschaften: Erhalt des vortragsfähigen fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 11 GewStG in Verbindung mit § 8d Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG durch entsprechende Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8 KStG bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vorhandenen stillen Reserven | 052 |
| 136 | Nur bei einer Personengesellschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist: Nach § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG nicht abziehbarer Gewerbeverlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen (laut gesonderter Ermittlung) | 012 |
| 137 | Nur bei Personengesellschaften: Wegfallende vortragsfähige Gewerbeverluste und Gewerbeverluste des laufenden Erhebungszeitraums von Mitunternehmern, die im laufenden Erhebungszeitraum ausgeschieden sind | 043 |
| 138 | Nur bei Personengesellschaften: Nach § 10a Satz 1 GewStG in Verbindung mit § 10a Satz 4 und 5 GewStG zu berücksichtigender Verlustabzug (höchstens 1 Million €) für Mitunternehmer, denen ein Anteil am vortragsfähigen Gewerbeverlust zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums zuzurechnen ist | 055 |
| 139 | Nur bei Personengesellschaften: Nach § 10a Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 10a Satz 4 und 5 GewStG zu berücksichtigender Verlustabzug (60 % des 1 Million € übersteigenden Gewerbeertrages) für Mitunternehmer, denen ein Anteil am vortragsfähigen Gewerbeverlust zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums zuzurechnen ist | 081 |
| 140 | Nur bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen: Aufgrund der Veräußerung oder Aufgabe von Teilbetrieben wegfallender vortragsfähiger Gewerbeverlust und Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums | 016 |
| 142a | Nur bei Personengesellschaften: Anzahl der übermittelten Anlagen EMU | |
| Angaben für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG | ||
| 143 | Nur bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen: Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Absatz 3 UmwStG | 082 |
| Sanierungsertrag | ||
| 144 | Nach Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG verbleibender geminderter Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 EStG (§ 7b Absatz 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 und 3 beziehungsweise Absatz 3 GewStG) vor Anwendung des § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GewStG | 001 |
| Bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel von einer Personengesellschaft zu einem Einzelunternehmen oder umgekehrt | ||
| 145 | Einheitlich ermittelter Gewerbesteuermessbetrag des Gewerbebetriebs für den gesamten Erhebungszeitraum | 007 |
| 146 | Für den Steuerschuldner (Einzelunternehmen) ermittelter Gewerbeertrag einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen | 008 |
| 147 | Für den Steuerschuldner (Personengesellschaft) ermittelter Gewerbeertrag einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen | 009 |
| Einbringung nach § 24 UmwStG durch eine Körperschaft in eine Personengesellschaft | ||
| 147a | Ermittelter Gewerbeertrag für den gesamten Erhebungszeitraum nach Anwendung des § 10a GewStG | 39 |
| 147b | Vortragsfähiger Gewerbeverlust zum Schluss des laufenden Erhebungszeitraums | 40 |
| 147c | Übergehender Gewerbeverlust wegen Einbringung nach § 24 UmwStG | 57 |
| Für den laufenden Erhebungszeitraum maßgebende Besteuerungsgrundlagen, die im vorangegangenen Erhebungszeitraum gesondert festgestellt wurden | ||
| 148 | Zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust | |
| 149 | Nur bei Körperschaften: Zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellter fortführungsgebundener vortragsfähiger Gewerbeverlust | |
| 150 | Zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellter verbleibender Zuwendungsvortrag | |
| Mitwirkung bei der Anfertigung der Steuererklärung | ||
| 200 | Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung einer selbständig und eigenverantwortlich tätigen und zur Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3 und 4 StBerG befugten Person oder Vereinigung angefertigt. | |
| 200a | Telefonische Rückfragen unter Telefonnummer | |
| Bei der Anfertigung dieser Erklärung hat mitgewirkt: | ||
| 201 | Name | |
| 202 | Vorname | |
| 203 | Straße, Hausnummer | |
| 204 | Postleitzahl, Ort | |
| 206 | zusätzliche Angaben | |
| 207 | Mandantennummer | |
| 208 | Bearbeiterkennzeichen | |
Quelle: ERiC 43.4.6.0, Jahresdokumentation (Plausibilitätsprüfungen), Gewerbesteuererklärung 2025.
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