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Selbstständigkeit

Gewinnermittlung: EÜR oder Bilanz?

Gewinnermittlung einfach erklärt: EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, Betriebsvermögensvergleich, Grenzen für Gewerbetreibende und Abgabefristen.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 6 Quellen
Sortierte Quittungen und Rechnungen auf einem Schreibtisch neben Laptop und Taschenrechner

Gewinnermittlung: So findest du deinen Gewinn

Mit der Gewinnermittlung stellst du am Ende des Wirtschaftsjahres fest, ob deine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn oder einen Verlust ergeben hat. Dazu vergleichst du entweder deine Einnahmen und Ausgaben oder dein Betriebsvermögen zu zwei Stichtagen.

Das Ergebnis ist die Grundlage für deine Einkommensteuer. Es zeigt dir außerdem, ob sich deine Tätigkeit trägt und ob du an Preisen oder Kosten etwas ändern solltest.

Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Methoden. Welche für dich gilt, hängt von deiner Tätigkeit, deiner Rechtsform und davon ab, ob du Bücher führen musst. Ein Blick auf die Unterschiede hilft, bevor du loslegst.

Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei Wege: die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG. Umgangssprachlich spricht man von EÜR und Bilanz.

Beide Verfahren können im einzelnen Jahr zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Über die gesamte Dauer deiner Tätigkeit betrachtet ergibt sich jedoch derselbe Gesamtgewinn.

Die zwei Arten der Gewinnermittlung im Vergleich
MerkmalEÜRBetriebsvermögensvergleich
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 3 EStG§ 4 Abs. 1, § 5 EStG
PrinzipBetriebseinnahmen minus BetriebsausgabenVergleich des Betriebsvermögens zweier Stichtage
GeldflussZufluss- und AbflussprinzipErträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres
Aufwandgering, oft ohne Steuerberater machbarhoch, doppelte Buchführung und Inventur
Typisch fürFreiberufler und kleine Betriebebilanzierungspflichtige Betriebe

Beide Wege führen langfristig zum gleichen Gesamtgewinn.

Einnahmenüberschussrechnung: die einfache Geldrechnung

Bei der EÜR ziehst du deine Betriebsausgaben von deinen Betriebseinnahmen ab. Erfasst wird nach dem Zufluss- und Abflussprinzip: Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem sie auf dem Konto eingeht, eine Ausgabe in dem Jahr, in dem du sie bezahlst.

Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen bleiben außen vor. Das macht die EÜR übersichtlich, kann aber in einzelnen Jahren nachteilig sein, wenn ein Risiko erst später zu einer Zahlung führt.

Gewinne aus selbstständiger Arbeit trägst du in der Anlage S ein, Gewinne aus Gewerbebetrieb in der Anlage G. Zusätzlich füllst du die Anlage EÜR aus.

BeispielBeispiel: EÜR eines Freiberuflers
Betriebseinnahmen90.000 €
Betriebsausgaben- 35.000 €
Gewinn55.000 €

Das Zuflussprinzip entscheidet, in welchem Jahr eine Einnahme oder Ausgabe zählt. Die Beträge sind beispielhaft gewählt.

Betriebsvermögensvergleich: Gewinn aus der Bilanz

Beim Betriebsvermögensvergleich stellst du das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres dem Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres gegenüber. Entnahmen erhöhen den Gewinn, Einlagen mindern ihn.

  • Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
  • abzüglich Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
  • plus Entnahmen für betriebsfremde Zwecke
  • minus Einlagen aus dem Privatvermögen
  • ergibt den Gewinn

Alle Geschäftsvorfälle laufen das Jahr über durch die Buchhaltung. Daraus entstehen Inventur, Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz. Diese Unterlagen geben dir einen genaueren Überblick über Forderungen, Schulden und stille Reserven.

Die Bilanz übermittelst du als Datensatz an das Finanzamt. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber zur E-Bilanz.

Wer darf die EÜR nutzen, wer muss bilanzieren?

Freiberufler wie Ärztinnen, Anwälte, Architekten, Ingenieure oder Künstler dürfen ihre Gewinnermittlung immer per EÜR machen. Grenzen bei Umsatz oder Gewinn gibt es für sie nicht. Freiwillig können sie aber Bücher führen und bilanzieren.

Für Gewerbetreibende gibt es Schwellen: Liegt der Gesamtumsatz über 800.000 € oder der Gewinn über 80.000 € im Jahr, kann das Finanzamt die Buchführung verlangen (§ 141 AO). Freiwillig bilanzieren dürfen sie auch darunter.

Die Grenzen gelten für Gewerbetreibende, die nicht ohnehin nach Handelsrecht Bücher führen müssen, etwa Kleingewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag oder eine gewerbliche GbR ohne kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Kapitalgesellschaften sowie OHG und KG sind unabhängig davon buchführungspflichtig. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Bilanzierungspflicht.

  • Freiberufler: EÜR ohne Einschränkung, Bilanz nur freiwillig
  • Einzelunternehmer mit Gewerbe: EÜR, solange keine Buchführungspflicht besteht
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG: immer Bilanz
  • Personengesellschaften wie OHG oder KG: immer Bilanz
  • Kaufleute, die nach Handelsrecht Bücher führen müssen: auch steuerlich Buchführungspflicht

Von der EÜR zur Bilanz wechseln

Überschreitest du die Grenzen, wechselst du nicht automatisch. Erst wenn das Finanzamt dich zur Buchführung auffordert, ermittelst du deinen Gewinn im Betriebsvermögensvergleich. Der Wechsel gilt dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Beim Wechsel entsteht ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust. Er gleicht die unterschiedliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben in beiden Systemen aus.

Bringt dir die Buchführung eine Härte, kann das Finanzamt dir auf Antrag Erleichterungen bewilligen (§ 148 AO). Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab.

Wer bilanziert, braucht bei Aufgabe oder Verkauf des Betriebs eine Schlussbilanz. Zur EÜR zurück geht es nur, wenn die Buchführungspflicht entfällt. Nach einem Wechsel bist du grundsätzlich drei Wirtschaftsjahre an die gewählte Methode gebunden.

Aufzeichnungen, Fristen und typische Fehler

Auch die EÜR setzt voraus, dass du Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit Belegen nachweisen kannst. Eine aufwendige Inventur brauchst du nicht, ein geordnetes Ablagesystem aber schon.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter trägst du fortlaufend in ein Anlagenverzeichnis ein. Kleine Anschaffungen kannst du sofort abschreiben oder als Sammelposten über mehrere Jahre verteilen. Details stehen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Einige Ausgaben musst du getrennt aufzeichnen, etwa Bewirtungskosten, von denen du 70 % abziehen kannst, oder Geschenke, die du bis 50 € je Empfänger und Jahr abziehen kannst. Abschreibungen erfasst du einmal im Jahr.

Die Gewinnermittlung ist Teil der Steuererklärung: ohne Steuerberater bis zum 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Die genauen Abgabefristen findest du im Ratgeber.

  • private Ausgaben als Betriebsausgaben erfassen
  • Einnahmen und Ausgaben im falschen Jahr berücksichtigen
  • Abschreibungsregeln nicht einhalten
  • Belege zu Betriebsausgaben nicht aufbewahren

Häufige Fragen

Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es?

Es gibt zwei Methoden: die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG. Die EÜR stellt Einnahmen und Ausgaben gegenüber, der Betriebsvermögensvergleich vergleicht das Vermögen zweier Stichtage. Welche Methode zulässig ist, hängt von deiner Tätigkeit und deiner Buchführungspflicht ab.

Wie macht man eine Gewinnermittlung?

Bei der EÜR ziehst du die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ab und trägst das Ergebnis in die Anlage EÜR ein. Beim Betriebsvermögensvergleich führst du über das Jahr eine Buchhaltung und erstellst daraus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Belege solltest du in beiden Fällen vollständig sammeln.

Sind Gewinnermittlung und EÜR das Gleiche?

Nein. Gewinnermittlung ist der Oberbegriff für die Berechnung deines Gewinns oder Verlusts. Die EÜR ist nur eine von zwei möglichen Methoden. Jede EÜR ist also eine Gewinnermittlung, aber nicht jede Gewinnermittlung ist eine EÜR.

Wann muss ich eine Gewinnermittlung machen?

Immer, wenn du Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielst. Sie ist Teil deiner Steuererklärung und wird mit dieser beim Finanzamt eingereicht. Ohne Steuerberater gilt die Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater bis Ende Februar des zweiten Folgejahres.

Wann muss ich von der EÜR zur Bilanz wechseln?

Der Wechsel wird fällig, wenn das Finanzamt dich zur Buchführung auffordert. Dazu kommt es, wenn du als Gewerbetreibender die Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitest. Eingetragene Kaufleute müssen unabhängig davon Bücher führen, wenn sie die Befreiung für kleine Einzelkaufleute nicht nutzen können. Freiberufler trifft diese Pflicht nicht, sie können freiwillig bilanzieren.

Gilt die EÜR auch für Kleinunternehmer?

Ja. Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, darf trotzdem die EÜR nutzen, denn Umsatzsteuer und Gewinnermittlung sind zwei getrennte Themen. Sobald die Buchführungspflicht greift, wird die Bilanz nötig. Ob das in deinem Fall passiert, hängt von Umsatz und Gewinn ab.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 4 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung
  2. § 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten und anderen Gewerbetreibenden
  3. § 140 AO – Buchführungspflicht aufgrund anderer Gesetze
  4. § 141 AO – Buchführungspflicht von Gewerbetreibenden
  5. § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen
  6. § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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