Jahresabschluss: Pflichten, Fristen und Bestandteile
Der Jahresabschluss schließt das Geschäftsjahr ab. Hier erfährst du, wer ihn braucht, welche Teile dazugehören und wie die Offenlegung läuft.

Was ein Jahresabschluss ist
Wer einen Jahresabschluss aufstellen muss
Kapitalgesellschaften: GmbH, UG und AG Personengesellschaften: OHG und KG Kapitalgesellschaften und Co.: GmbH und Co. KG, UG und Co. KG Einzelkaufleute, die die Umsatz- oder Gewinngrenze überschreiten
Bestandteile: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
| Bestandteil | Einzelkaufleute und Personengesellschaften | Kapitalgesellschaften |
|---|---|---|
| Bilanz | Pflicht | Pflicht |
| Gewinn- und Verlustrechnung | Pflicht | Pflicht |
| Anhang | nicht vorgesehen | Pflicht |
| Lagebericht | nicht vorgesehen | erst ab mittelgroßer Größenklasse |
| Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung | nicht vorgesehen | nur kapitalmarktorientiert |
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften dürfen einzelne Teile verkürzen oder weglassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keinen Lagebericht. Kapitalgesellschaften und Co. wie die GmbH und Co. KG folgen den Regeln der Kapitalgesellschaften (§ 264a HGB).
Von der Inventur bis zur Feststellung
Inventur und Bestandsverzeichnis erstellen Abschreibungen und Rückstellungen buchen Forderungen und Verbindlichkeiten abgrenzen Unterlagen wie Verträge und Belege vollständig zusammenstellen
Fristen für Aufstellung und Offenlegung
Offenlegung: Unternehmensregister und E-Bilanz
Was ein Jahresabschluss kostet
Häufige Fragen
Was genau ist ein Jahresabschluss?
Was ist der Unterschied zwischen einem Jahresabschluss und einer Bilanz?
Bis wann muss man den Jahresabschluss abgeben?
Was kostet ein Jahresabschluss?
Wer ist vom Jahresabschluss befreit?
Wo kann ich einen Jahresabschluss einsehen?
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 242 HGB: Aufstellungspflicht und Inhalt des Jahresabschlusses
- § 241a HGB: Befreiung von der Bilanzierungspflicht
- § 264 HGB: Anhang und Lagebericht bei Kapitalgesellschaften
- § 267 HGB: Größenklassen der Kapitalgesellschaften
- § 325 HGB: Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
- § 42a GmbHG: Feststellung des Jahresabschlusses
- § 5 EStG: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierung
Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.
Änderungshistorie
Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert
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