| Zweck | Die ZM gehört zum Umsatzsteuer-Kontrollverfahren in der EU. Sie gleicht steuerfreie Lieferungen im Inland mit den Erwerben im anderen Mitgliedstaat ab und sichert so das Steueraufkommen. | Deine Angaben sollten zeitlich und betragsmäßig zu den besteuerten Erwerben deines Kunden passen. Sonst drohen Rückfragen. |
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| Abgabepflicht | Melden muss jeder Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführt. Auch Dreiecksgeschäfte und bestimmte sonstige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten fallen darunter. | Auch Organgesellschaften und pauschalierende Land- und Forstwirte trifft die Pflicht. Der bloße Besitz einer USt-IdNr. löst dagegen keine Pflicht aus. |
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| Meldepflichtige Umsätze | Zu melden sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen einschließlich Verbringungen sowie Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften. Dazu kommen sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die dein Kunde im anderen EU-Staat die Steuer schuldet. Warenbezüge aus anderen EU-Staaten gehören nicht in die ZM. | Bei Konsignationslagern nach § 6b UStG gelten Besonderheiten. Dafür stellt das BZSt ein eigenes Formular bereit. |
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| Pflichtangaben | Für jeden Erwerber oder Leistungsempfänger trägst du dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein. Dazu kommt die Summe der Bemessungsgrundlagen. Bei Dreiecksgeschäften und sonstigen Leistungen gibst du zusätzlich einen entsprechenden Hinweis an. | Lass dir die ausländischen USt-IdNrn. vorher beim BZSt auf Gültigkeit bestätigen. Das erspart später Berichtigungen. |
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| Meldezeitraum | Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt das Kalendervierteljahr, in Ausnahmefällen das Kalenderjahr. | Die Quartalsmeldung genügt, wenn die Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und Dreiecksgeschäfte im laufenden Quartal und in jedem der vier vorangegangenen Quartale höchstens 50.000 € betragen. Überschreitest du im Lauf eines Quartals 50.000 €, meldest du ab diesem Monat monatlich. Die Meldung für diesen Monat umfasst auch die bereits abgelaufenen Monate des Quartals. Du kannst auch freiwillig monatlich melden, das zeigst du dem BZSt an. |
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| Fristen | Die ZM übermittelst du bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das BZSt. Warenlieferungen meldest du für den Zeitraum, in dem du die Rechnung ausstellst, spätestens für den Zeitraum, in dem der Monat nach der Lieferung endet. Dreiecksgeschäfte und sonstige Leistungen meldest du für den Zeitraum der Ausführung. | Eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt für die ZM nicht. Plane die Frist daher getrennt. |
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| Sonstige Leistungen | Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen meldest du grundsätzlich je Kalendervierteljahr. Bei monatlicher Abgabepflicht gehören sie in die Meldung für den letzten Monat des Quartals. | Du kannst sie auch in die Monatsmeldung aufnehmen. Diese Option musst du dem BZSt anzeigen. |
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| Übermittlung | Die ZM gibst du elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ab. Dafür nutzt du in der Regel Mein ELSTER oder das Online-Portal des BZSt. | Zur Vermeidung unbilliger Härten kann dein Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Dann gibst du die Meldung auf dem amtlichen Vordruck ab. |
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| Berichtigung | Ungültige oder unzutreffende Angaben musst du berichtigen. Das BZSt prüft die ausländischen USt-IdNrn. und fordert dich bei Unstimmigkeiten zur Korrektur auf. Ohne Berichtigung kann die Steuerbefreiung versagt werden, und es droht ein Bußgeld bis 5.000 €. | Berichtige unrichtige Angaben innerhalb eines Monats, nachdem du den Fehler erkannt hast. Die Berichtigung läuft elektronisch, für jeden betroffenen Meldezeitraum gibst du eine eigene berichtigte ZM ab. |
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| Jahresmeldung | Eine Meldung für das ganze Kalenderjahr ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist unter anderem, dass du von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit bist. Wer quartalsweise oder monatlich meldet, muss keine zusätzliche Meldung für das Jahr abgeben. | Außerdem darf dein Umsatz im Vorjahr höchstens 200.000 € betragen haben, davon höchstens 15.000 € aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen. Im laufenden Jahr darfst du diese Grenzen voraussichtlich nicht überschreiten. Neue Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. darfst du nicht geliefert haben. |
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