Zum Inhalt springen
Steuer-Glossar

Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag ist der steuerfreie Teil deiner Versorgungsbezüge, also etwa deiner Beamtenpension oder einer Werkspension deines früheren Arbeitgebers. Er wird einmal nach dem Jahr des Versorgungsbeginns festgelegt und gilt dann für die gesamte Laufzeit. Für 2026 sind 12,8 % der Versorgungsbezüge steuerfrei, höchstens 960 € im Jahr, dazu kommen ein Zuschlag von 288 € und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. Ab dem Versorgungsbeginn 2058 entfällt der Freibetrag ganz.

Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Was versteht man unter dem Versorgungsfreibetrag?

Er ist der steuerfreie Teil deiner Versorgungsbezüge, also etwa von Beamtenpensionen und Werkspensionen. Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag stehen in der Tabelle zu § 19 Abs. 2 EStG und richten sich nach dem Jahr, in dem deine Versorgung begonnen hat.

Wer hat Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag?

Anspruch hast du, wenn du Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis bekommst, etwa als Pensionär oder Bezieherin einer Werkspension. Bei Werkspensionen wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt das erst ab dem vollendeten 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr.

Wie berechnet man den Versorgungsfreibetrag?

Grundlage ist das Zwölffache deines Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, zuzüglich der Sonderzahlungen, auf die du im Jahr des Beginns einen Anspruch hast. Davon bleibt der Prozentsatz deines Jahrgangs steuerfrei, höchstens bis zum Höchstbetrag. Der so ermittelte Wert gilt für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fachlich geprüft von der Redaktion steuern.org. Alle Begriffe von A bis Z