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Steuer-Glossar

Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand sind die zusätzlichen Kosten für Essen und Trinken, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Statt Einzelbelegen gelten Pauschalen: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie an An- und Abreisetagen, 28 € je vollem Kalendertag. Bleibst du weniger als 8 Stunden auswärts, gibt es keine Pauschale. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, kürzt das den Satz um 20 % fürs Frühstück und je 40 % für Mittag- oder Abendessen.

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Häufige Fragen

Wann gibt es 14 € Verpflegungspauschale?

Die 14 € gelten, wenn du an einem Tag mehr als 8 Stunden, aber weniger als 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend bist. Denselben Betrag bekommst du am An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise, unabhängig von der Uhrzeit. Bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit gibt es keine Pauschale.

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale im Ausland, zum Beispiel in den USA?

Für Auslandsreisen gelten eigene Sätze je Land und teils je Stadt. Sie werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und in der amtlichen Tabelle veröffentlicht. Schau dort den Wert für dein Reiseland nach, denn er weicht fast immer von den Inlandssätzen ab.

Was ist die Dreimonatsfrist?

Wer länger an derselben Einsatzstelle tätig ist, erhält die Pauschalen nur für die ersten drei Monate. Danach gilt der Ort steuerlich als erste Tätigkeitsstätte, sodass keine Verpflegungspauschale mehr zusteht. Wird die Tätigkeit mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt die Frist von vorn.

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