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Steuer-Glossar

Auswärtstätigkeit

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn du vorübergehend außerhalb deiner Wohnung und außerhalb deiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig bist. Typische Beispiele sind Dienstreisen, Kundenbesuche, Montageeinsätze oder Fortbildungen. Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie an An- und Abreisetagen, 28 € je vollem Kalendertag. Stellt der Arbeitgeber ein Frühstück, kürzt das die Pauschale um 5,60 € (20 % von 28 €), bei Mittag- oder Abendessen um je 11,20 € (40 %).

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Häufige Fragen

Was zählt als Auswärtstätigkeit?

Dazu zählen berufliche Tätigkeiten außerhalb deiner Wohnung und außerhalb deiner ersten Tätigkeitsstätte. Beispiele sind Kundenbesuche, Montageeinsätze, Fachtagungen oder Fortbildungen. Auch Berufskraftfahrer, Piloten oder Zugbegleiter ohne erste Tätigkeitsstätte sind auswärts tätig.

Wann besteht Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand?

Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung bekommst du 14 € für den Kalendertag. Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung sind es 28 € je vollem Kalendertag und je 14 € am An- und Abreisetag. An derselben Tätigkeitsstätte gilt das nur für die ersten drei Monate.

Wie kann ich eine Auswärtstätigkeit nachweisen?

Sammle Belege wie Fahrkarten, Hotelrechnungen und Tankquittungen. Eine Reisekostenabrechnung oder Bescheinigung deines Arbeitgebers hilft, besonders bei steuerfrei erstatteten Beträgen. Das Finanzamt kann Nachweise jederzeit anfordern.

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