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Steuer-Glossar

Bewirtungskosten

Bewirtungskosten sind Ausgaben für Speisen, Getränke und sonstige Genussmittel, mit denen du Gäste aus geschäftlichem oder betrieblichem Anlass bewirtest. Auch Trinkgeld und Garderobengebühr zählen dazu, private Einladungen dagegen nicht. Bei Geschäftspartnern mindern nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten den Gewinn, der übrige Teil ist nicht abziehbar. Die Umsatzsteuer aus der Rechnung ist dagegen vollständig als Vorsteuer abziehbar.

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Häufige Fragen

Wann sind Bewirtungskosten vollständig abzugsfähig?

Wenn du ausschließlich eigene Mitarbeiter bewirtest, sind die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Kleine Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse bei einer Besprechung gelten nicht als Bewirtung. Arbeitnehmer können Kosten für einen Einstand oder Ausstand als Werbungskosten absetzen, wenn die Feier beruflich veranlasst ist, etwa weil nur Kollegen eingeladen sind.

Was zählt alles zu den Bewirtungskosten?

Dazu gehören Speisen, Getränke und Genussmittel zum sofortigen Verzehr. Ebenfalls zählen Trinkgelder und Garderobengebühren dazu, wenn sie zwangsläufig anfallen. Übernachtungs- und Fahrtkosten gehören nicht dazu, sie können aber aus anderen Gründen abziehbar sein.

Warum sind Bewirtungskosten nur teilweise abzugsfähig?

Bei geschäftlichen Einladungen mit betriebsfremden Gästen geht das Finanzamt davon aus, dass ein Teil privat veranlasst ist. Deshalb mindern nur 70 % der angemessenen Kosten den Gewinn. Wichtig sind ein nachvollziehbarer Anlass sowie ein vollständiger Bewirtungsbeleg mit Ort, Tag, Teilnehmern und Höhe der Aufwendungen.

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