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Steuer-Glossar

Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Geregelt ist diese Steuerschuldumkehr in § 13b Umsatzsteuergesetz. Der Rechnungssteller weist dann keine Umsatzsteuer aus. Der Empfänger berechnet die Steuer selbst, führt sie an sein Finanzamt ab und zieht sie bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung im selben Zug wieder als Vorsteuer ab.

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Häufige Fragen

Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren?

Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Leistungsempfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst und führt sie an sein Finanzamt ab. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, macht er den Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend. Unterm Strich zahlt er dann nichts.

Wann wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet?

Es greift bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern, also im B2B-Bereich. Typisch sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In Deutschland fallen außerdem Bauleistungen, Gebäudereinigung, Lieferungen von Gas, Strom, Metallen, Gold sowie Mobilfunkgeräten unter § 13b UStG.

Was muss auf der Rechnung bei Reverse Charge stehen?

Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen, es wird nur der Nettobetrag berechnet. Sie muss einen Hinweis wie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tragen. Bei grenzüberschreitenden Leistungen in der EU gehören außerdem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten auf das Dokument, dazu wie immer Leistungsbeschreibung und Rechnungsnummer.

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