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Steuer-Glossar

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer auf Waren, die aus einem Drittland, also von außerhalb der Europäischen Union, nach Deutschland eingeführt werden. Sie gleicht die Umsatzsteuer aus, damit importierte Waren nicht günstiger sind als Waren aus dem Inland. Der Steuersatz entspricht dem Umsatzsteuersatz, liegt also meist bei 19 % und für bestimmte Waren bei 7 %. Erhoben wird die Steuer von der Zollverwaltung, nicht vom Finanzamt.

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Häufige Fragen

Wann muss ich Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?

Sobald die Ware aus dem Drittland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Das geschieht bei der Einfuhrabfertigung, meist bevor du die Sendung bekommst. Eine frühere Wertgrenze für Kleinsendungen ist abgeschafft, deshalb fällt die Steuer grundsätzlich schon bei kleinen Warenwerten an.

Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Ja, als Unternehmer geht das unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG. Die Ware muss für dein Unternehmen und für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Außerdem muss dir die Verfügungsmacht über die Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zustehen.

Kann man sich die Einfuhrumsatzsteuer zurückholen?

Unternehmen holen sie über die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zurück. Privatpersonen haben diese Möglichkeit nicht, sie tragen die Steuer als Preisbestandteil. Ob und in welcher Höhe ein Abzug möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

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