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Steuer-Glossar

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung schickst du als Unternehmer Ware an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat. Die Lieferung ist im Land des Versandbeginns, also in Deutschland, von der Umsatzsteuer befreit. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen EU-Staats verwendet. Rechtsgrundlage sind § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a UStG.

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Häufige Fragen

Wie muss eine Rechnung bei innergemeinschaftlicher Lieferung aussehen?

In der Rechnung darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen. Du gibst deine eigene USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden an und weist ausdrücklich auf die Steuerfreiheit hin, etwa mit Verweis auf § 6a UStG. Ausstellen musst du die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats.

Wer zahlt Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlicher Lieferung?

In Deutschland fällt für die Lieferung keine Umsatzsteuer an. Der Abnehmer versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb in seinem Land und zieht die Steuer dort als Vorsteuer ab, wenn er dazu berechtigt ist. Belastet wird die Ware damit im Land des Verbrauchs.

Wann innergemeinschaftliche Lieferung und wann reverse charge?

Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Waren, die körperlich in einen anderen EU-Staat gelangen. Beim Reverse-Charge-Verfahren geht es dagegen um sonstige Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Ansässigkeitsstaat schuldet. In beiden Fällen stellst du als Leistender die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.

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