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Steuer-Glossar

Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen, auch Entgeltersatzleistungen genannt, ersetzen einen Teil deines Einkommens, wenn du vorübergehend nicht arbeiten kannst. Typische Beispiele sind Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Die Leistungen selbst sind steuerfrei, sie erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG den Steuersatz für dein übriges Einkommen. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 € erhält, muss eine Steuererklärung abgeben.

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Häufige Fragen

Was zählt alles zu Lohnersatzleistungen?

Dazu gehören zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Auch Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit und Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz zählen dazu. Bürgergeld und Kindergeld sind dagegen keine Lohnersatzleistungen.

Ist Krankengeld eine Lohnersatzleistung?

Ja, Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse zählt zu den Lohnersatzleistungen. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Deshalb musst du es in deiner Steuererklärung angeben, wenn du insgesamt mehr als 410 € erhalten hast.

Wo gebe ich Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung an?

Leistungen, die dein Arbeitgeber gezahlt hat, stehen in der Anlage N, etwa Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Zahlungen anderer Träger wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld trägst du im Hauptvordruck unter Sonstige Angaben und Anträge ein. Wichtig ist, dass jede Leistung nur einmal erfasst wird.

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