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Steuer-Glossar

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb bezieht ein Unternehmer Ware von einem Lieferanten in einem anderen EU-Staat und holt sie nach Deutschland. Die Lieferung im Ausland bleibt steuerfrei, dafür schuldet der Erwerber die deutsche Umsatzsteuer zum Satz von 19 % oder 7 %. Es gilt das Bestimmungslandprinzip: Besteuert wird dort, wo die Ware am Ende ankommt. Die Erwerbsteuer kann der Erwerber im gleichen Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, sodass das Geschäft meist neutral bleibt.

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Häufige Fragen

Kann ich die Vorsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb abziehen?

Ja, wenn du den Gegenstand für dein Unternehmen beziehst. Die Erwerbsteuer zählt dann zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Erwerbsteuer und Vorsteuer gibst du getrennt an und rechnest sie nicht gegeneinander auf.

Was ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das du an den Lieferer zahlst, also der Nettobetrag der Rechnung. Daraus berechnest du die Erwerbsteuer zum Regel- oder zum ermäßigten Steuersatz. Beide Beträge gehören in die Buchführung.

Ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind, ist die Lieferung im Abgangsstaat steuerfrei. Der Lieferant weist dann keine Umsatzsteuer aus und beide Seiten brauchen eine gültige USt-IdNr. Versteuert wird der Vorgang dafür beim Erwerber im Bestimmungsland.

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