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Steuer-Glossar

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Sonderzahlung, mit der Arbeitgeber ihre Beschäftigten in Zeiten hoher Inflation unterstützen konnten. Nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz blieb sie bis zu 3.000 € je Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfrei möglich war das nur für Zahlungen, die zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 beim Beschäftigten ankamen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie gab es nicht.

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Häufige Fragen

Gibt es 2026 noch die Inflationsausgleichsprämie?

Nein. Steuer- und sozialabgabenfrei durften Arbeitgeber die Prämie nur bis zum 31.12.2024 zahlen. Zahlungen danach gehören zum normalen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen?

Nein, die Prämie war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Anspruch konnte sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Regelung im Arbeitsvertrag ergeben. Ob und in welcher Höhe gezahlt wurde, entschied der Arbeitgeber.

Wann musste die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden?

Entscheidend war der Zufluss: Das Geld musste dir zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zur Verfügung stehen. Innerhalb dieses Zeitraums waren eine Einmalzahlung oder viele Teilbeträge möglich. Lag die Summe über dem Höchstbetrag, war nur der darüber liegende Teil steuerpflichtig.

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