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Steuer-Glossar

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Private Ausgaben der Lebensführung sowie gesetzlich ausgeschlossene Posten dürfen den Gewinn dagegen nicht mindern. Bei gemischt veranlassten Kosten ist nur der betriebliche Anteil abziehbar.

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Häufige Fragen

Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?

Alles, was objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und ihm dienen soll: Material, Personal, Miete, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Werbung, Reisekosten oder Beratung. Auch Abschreibungen auf Anlagevermögen zählen dazu. Einzelne Posten wie Geschenke, Bewirtung oder Verpflegung sind nur eingeschränkt oder gar nicht abziehbar.

Was kann man zu 100 Prozent absetzen?

Voll abziehbar sind typische laufende Kosten wie Material, Löhne, Raumkosten, Versicherungen, Fachliteratur und Fortbildungen. Beschränkt gilt das zum Beispiel für Bewirtungskosten: Davon sind nur 70 % abziehbar. Geschenke an Geschäftsfreunde fallen ab mehr als 50 € je Empfänger komplett aus dem Abzug.

Was sind Betriebsausgaben bei Selbstständigen?

Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte ermitteln ihren Gewinn, indem sie von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abziehen. Bei Arbeitnehmern heißt der vergleichbare Posten Werbungskosten. Vor der Gründung anfallende Kosten können als vorweggenommene Betriebsausgaben zählen, wenn der Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit klar ist.

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