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Anlage V 2025 · Zeile 81

Anlage V Zeile 81: Sonstige Kosten (verhältnismäßige Zuordnung)

Hier trägst du sonstige Werbungskosten ein, die nur teilweise auf den vermieteten Teil entfallen und die du deshalb nach einem Maßstab aufteilst. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil in Prozent und den errechneten Betrag an.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
EinzelangabenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent, auch negativ
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 81?

Zeile 81 gehört zum Block „Sonstige Kosten“. Das sind Werbungskosten, die keiner der Zeilen 33 bis 79 zugeordnet werden können, zum Beispiel geringwertige Wirtschaftsgüter oder Fahrtkosten zum Mietobjekt.

In Zeile 81 trägst du solche Kosten ein, wenn sie nur teilweise Werbungskosten sind und du sie verhältnismäßig aufteilst, zum Beispiel nach Wohnfläche. Direkt zuordenbare sonstige Kosten gehören in Zeile 80. Die Summe aus den Zeilen 80 und 81 trägst du in Zeile 82 ein (Kennzahl 149).

Die Zeile hieß 2023 Zeile 80 und heißt 2024 sowie 2025 Zeile 81.

So füllst du die Zeile aus

Trage für jede Position eine Bezeichnung als Text ein, zum Beispiel die Art der Kosten. Ergänze den Gesamtbetrag in Euro mit Cent. Gib den abzugsfähigen Anteil als Zahl mit zwei Nachkommastellen an. Trage den abzugsfähigen Werbungskostenbetrag in Euro ohne Cent ein.

ELSTER prüft, ob der abzugsfähige Betrag rechnerisch zum Gesamtbetrag und zum Prozentsatz passt. Außerdem muss die Summe in Zeile 82 mit den Einzelbeträgen übereinstimmen. Fehlt eine der vier Angaben, meldet das Programm einen Fehler.

  • Bezeichnung der Kosten als Text angeben
  • Gesamtbetrag in Euro mit Cent eintragen
  • Abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen angeben
  • Abzugsfähigen Werbungskostenbetrag in Euro ohne Cent eintragen

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, nur den abzugsfähigen Betrag anzugeben und die Bezeichnung, den Gesamtbetrag oder den Prozentsatz wegzulassen. ELSTER verlangt alle vier Angaben gemeinsam.

Achte darauf, dass der abzugsfähige Betrag genau dem Prozentsatz vom Gesamtbetrag entspricht.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750259Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den sonstigen Kosten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750260Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den sonstigen Kosten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750261Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den umgelegten Kosten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750257Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der sonstigen Kosten, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750258Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für sonstige Kosten (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 81 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202581
202380

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 81 ein?

Sonstige Werbungskosten, die du nicht direkt zuordnen kannst und deshalb verhältnismäßig aufteilst. Gib Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil in Prozent und den abzugsfähigen Betrag an.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 80 und Zeile 81?

In Zeile 80 trägst du sonstige Kosten ein, die du direkt zuordnen kannst. In Zeile 81 stehen sonstige Kosten, die du nach einem Maßstab aufteilst.

Warum meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 81?

Meist fehlt eine der vier Angaben oder der abzugsfähige Betrag passt nicht zum Prozentsatz und Gesamtbetrag. Prüfe auch, ob die Summe in Zeile 82 mit den Einzelbeträgen übereinstimmt.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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