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Anlage V 2025 · Zeile 47

Anlage V Zeile 47: Schuldzinsen mit verhältnismäßiger Zuordnung

Trage hier Schuldzinsen ein, die nur teilweise auf den vermieteten Teil entfallen und die du nach einem Aufteilungsmaßstab zuordnest. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil in Prozent und den daraus ermittelten Betrag an.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Einzelangaben (z. B. Kreditinstitut)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 47?

Die Zeilen „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ nutzt du, wenn Aufwendungen für das Gebäude nur teilweise Werbungskosten sind, zum Beispiel weil du eine Wohnung im Haus selbst nutzt, und du sie nicht direkt zuordnen kannst. Dann teilst du sie zum Beispiel nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf.

In Zeile 47 geht es um Schuldzinsen ohne Tilgung. Dazu gehören auch ein Damnum oder Disagio und Erbbauzinsen. Direkt zuordenbare Schuldzinsen trägst du in Zeile 46 ein.

So füllst du die Zeile aus

Trage eine Bezeichnung ein, zum Beispiel das Kreditinstitut. Danach erfasst du den Gesamtbetrag der Schuldzinsen mit Cent.

Den abzugsfähigen Anteil gibst du in Prozent mit zwei Nachkommastellen an. Der Werbungskostenbetrag ergibt sich aus Gesamtbetrag mal Anteil und wird ohne Cent eingetragen.

Die Summe aus den Zeilen 46 und 47 trägst du in Zeile 48 als abzugsfähige Werbungskosten ein (Kennzahl 133). Teilst du Aufwendungen zum ersten Mal auf, erläuterst du den Aufteilungsmaßstab in einer gesonderten Aufstellung.

  • Bezeichnung eintragen, z. B. Kreditinstitut.
  • Gesamtbetrag der Schuldzinsen mit Cent angeben.
  • Abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen angeben.
  • Werbungskostenbetrag ohne Cent eintragen.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, nur den Werbungskostenbetrag anzugeben und die Einzelangaben wegzulassen. ELSTER verlangt alle vier Angaben zusammen.

Auch ein falsch berechneter Werbungskostenbetrag führt zu einer Fehlermeldung. Rechne den abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag genau nach.

Die Summe in Zeile 48 muss zu den Einzelbeträgen passen. Fehlt sie oder weicht sie ab, meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750204Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Schuldzinsen die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750205Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Schuldzinsen Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750206Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Schuldzinsen nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750202Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der Schuldzinsen, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750203Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für Schuldzinsen (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 47 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202547
202346

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 47 ein?

Schuldzinsen für das Gebäude, die nur teilweise auf den vermieteten Teil entfallen und die du nach einem Maßstab aufteilst. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil in Prozent und den Werbungskostenbetrag an.

Wie berechne ich den abzugsfähigen Anteil in Zeile 47?

Meist nach dem Verhältnis der vermieteten Wohnfläche zur gesamten Wohnfläche. Den Prozentsatz gibst du mit zwei Nachkommastellen an.

Warum meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 47?

Meist fehlen Einzelangaben oder der Werbungskostenbetrag passt nicht zum angegebenen Anteil. Prüfe, ob Bezeichnung, Gesamtbetrag, Anteil und Werbungskostenbetrag vollständig und rechnerisch stimmig sind.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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