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Anlage V 2025 · Zeile 34

Anlage V Zeile 34: Absetzung für Abnutzung bei vermieteten Gebäuden

In Zeile 34 trägst du ein, wie die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gebäude ermittelt wird: linear oder degressiv, mit Prozentsatz und dem abzugsfähigen Anteil.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Art der Absetzung für AbnutzungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Auswahl
  • 1 = linear
  • 2 = degressiv
ProzentWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
Absetzung für Abnutzung wie Vorjahr / laut ErläuterungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Auswahl
  • 1 = wie Vorjahr
  • 2 = laut Erläuterung
ErläuterungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 34?

Zeile 34 gehört zum Abschnitt Werbungskosten der Anlage V. Sie betrifft die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude, die du nicht direkt, sondern durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelst.

Du gibst hier die Art der AfA an: 1 = linear oder 2 = degressiv. Dazu trägst du den Prozentsatz ein und wählst aus, ob die AfA wie im Vorjahr vorgenommen wird (1 = wie Vorjahr) oder laut Erläuterung (2 = laut Erläuterung).

Wenn du „laut Erläuterung“ wählst, erklärst du im Feld Erläuterung, wie du die AfA berechnet hast. Außerdem gehören der Gesamtbetrag der AfA, der abzugsfähige Anteil in Prozent und die abzugsfähigen Werbungskosten in diese Zeile.

So füllst du die Zeile aus

Die AfA für Gebäude richtet sich nach dem Gebäude und dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Werte für den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil und die Werbungskosten hängen davon ab, wie hoch der auf die vermietete Einheit entfallende Anteil ist.

Bei der AfA-Art wählst du linear oder degressiv. Der Prozentsatz ergibt sich aus der gewählten AfA-Art und dem Gebäude. Wenn du die AfA wie im Vorjahr fortführst, wählst du „wie Vorjahr“. Wenn sich die AfA ändert, wählst du „laut Erläuterung“ und beschreibst die Änderung im Erläuterungsfeld.

ELSTER prüft, ob Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und abzugsfähige Werbungskosten gemeinsam angegeben sind und ob der abzugsfähige Betrag rechnerisch zum angegebenen Anteil passt. Außerdem muss die AfA-Art angegeben sein.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, dass der abzugsfähige Anteil oder der Gesamtbetrag fehlt. Beide Angaben gehören zusammen mit den abzugsfähigen Werbungskosten in die Zeile.

Wenn du die AfA laut Erläuterung vornimmst, aber nicht auswählst, dass sie laut Erläuterung erfolgt, meldet ELSTER einen Fehler. Achte darauf, die passende Auswahl zu treffen.

Die Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung gehört nicht in Zeile 34. Sie wird an anderer Stelle der Anlage V erfasst.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750171Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750167Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde nicht angegeben, wie die Absetzung für Abnutzung für Gebäude ermittelt wurde (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750172Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750173Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Absetzung für Abnutzung für Gebäude nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750169Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden der Gesamtbetrag der Absetzung für Abnutzung für Gebäude, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750170Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil an der Absetzung für Abnutzung für Gebäude (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750168Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde die Absetzung für Abnutzung für Gebäude im zugehörigen Erläuterungsfeld erläutert. Es wurde jedoch nicht angegeben, dass die Absetzung für Abnutzung laut Erläuterung vorgenommen wurde (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 34 ein?

Du trägst die Art der Absetzung für Abnutzung (linear oder degressiv), den Prozentsatz, die Angabe, ob die AfA wie im Vorjahr oder laut Erläuterung erfolgt, den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten ein.

Wann gebe ich in Zeile 34 eine Erläuterung an?

Wenn du bei der AfA „laut Erläuterung“ auswählst, erklärst du im Erläuterungsfeld, wie du die AfA berechnet hast. Umgekehrt meldet ELSTER einen Fehler, wenn du eine Erläuterung einträgst, aber „laut Erläuterung“ nicht auswählst.

Was bedeutet „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ in Zeile 34?

Diese Zeile füllst du nur aus, wenn die Aufwendungen für das Gebäude nur teilweise Werbungskosten sind, zum Beispiel weil du einen Teil selbst nutzt. Du gibst den Gesamtbetrag der AfA an und den Anteil in Prozent, der auf die Vermietung entfällt.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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