Zum Inhalt springen
Anlage V 2025 · Zeile 50

Anlage V Zeile 50: Geldbeschaffungskosten bei Vermietung

In Zeile 50 trägst du Geldbeschaffungskosten ein, die nur teilweise auf den vermieteten Teil entfallen und die du deshalb verhältnismäßig aufteilst. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten an.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
EinzelangabenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 50?

Zeile 50 ist für Geldbeschaffungskosten bestimmt, also Kosten, die bei der Aufnahme eines Darlehens für das Objekt anfallen, zum Beispiel Schätz-, Notar- und Grundbuchgebühren.

Die Zeile nutzt du nur, wenn die Kosten nur teilweise Werbungskosten sind, etwa weil du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt, und du sie nicht direkt zuordnen kannst. Direkt zuordenbare Geldbeschaffungskosten gehören in Zeile 49.

So füllst du die Zeile aus

Trage zuerst eine Bezeichnung ein, damit klar ist, um welche Geldbeschaffungskosten es geht. Gib dann den Gesamtbetrag in Euro mit Cent an.

Danach trägst du den abzugsfähigen Anteil in Prozent ein, mit zwei Nachkommastellen. Zum Schluss berechnest du daraus die abzugsfähigen Werbungskosten und trägst sie in Euro ohne Cent ein.

Die Summe aus den Zeilen 49 und 50 trägst du in Zeile 51 als abzugsfähige Werbungskosten ein (Kennzahl 134). ELSTER prüft, ob Bezeichnung, Gesamtbetrag, Anteil und Werbungskosten gemeinsam angegeben sind und ob der Betrag zum Prozentsatz passt.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, hier andere Werbungskosten einzutragen. Sonstige Kosten gehören in die Zeilen 80 bis 82, Schuldzinsen in die Zeilen 46 bis 48.

Wenn du Einzelbeträge angibst, musst du auch die Summe in Zeile 51 erklären. Umgekehrt gehören zu einer Summe auch die Einzelbeträge.

  • Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und abzugsfähige Werbungskosten immer gemeinsam eintragen.
  • Den abzugsfähigen Anteil als Zahl mit zwei Nachkommastellen angeben.
  • Die abzugsfähigen Werbungskosten in Euro ohne Cent eintragen.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750210Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Geldbeschaffungskosten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750211Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Geldbeschaffungskosten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750212Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Geldbeschaffungskosten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750208Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der Geldbeschaffungskosten, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750209Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für Geldbeschaffungskosten (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 50 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202550
202349

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 50 ein?

Geldbeschaffungskosten, die nur teilweise auf den vermieteten Teil entfallen und die du verhältnismäßig aufteilst. Dazu gibst du die Bezeichnung, den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil in Prozent und die abzugsfähigen Werbungskosten an.

Was sind Geldbeschaffungskosten in der Anlage V?

Kosten für die Beschaffung eines Darlehens für das Objekt, zum Beispiel Schätz-, Notar- und Grundbuchgebühren.

Warum meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 50?

ELSTER prüft, ob die Bezeichnung, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten gemeinsam angegeben sind und ob der Betrag zum Prozentsatz passt. Fehlt eine Angabe oder stimmt die Rechnung nicht, erscheint eine Fehlermeldung.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

Bald verfügbar

Bald füllen wir das Formular für dich aus

Mit der Online-Abgabe beantwortest du einfache Fragen und wir übernehmen die Werte in die richtigen Zeilen. Trag dich ein, wir sagen dir Bescheid.

Geschützt durch Google reCAPTCHA, mehr dazu in der Datenschutzerklärung.