Anlage V Zeile 50: Geldbeschaffungskosten bei Vermietung
In Zeile 50 trägst du Geldbeschaffungskosten ein, die nur teilweise auf den vermieteten Teil entfallen und die du deshalb verhältnismäßig aufteilst. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten an.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| EinzelangabenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Text |
| Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro mit Cent |
| abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Zahl mit 2 Nachkommastellen |
| WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro ohne Cent |
Was gehört in Zeile 50?
So füllst du die Zeile aus
Häufige Fehler
Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und abzugsfähige Werbungskosten immer gemeinsam eintragen. Den abzugsfähigen Anteil als Zahl mit zwei Nachkommastellen angeben. Die abzugsfähigen Werbungskosten in Euro ohne Cent eintragen.
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750210Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Geldbeschaffungskosten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750211Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Geldbeschaffungskosten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750212Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Geldbeschaffungskosten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750208Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der Geldbeschaffungskosten, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750209Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für Geldbeschaffungskosten (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).
Zeile 50 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2024–2025 | 50 |
| 2023 | 49 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage V Zeile 50 ein?
Was sind Geldbeschaffungskosten in der Anlage V?
Warum meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 50?
Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick
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