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Anlage V 2025 · Zeile 53

Anlage V Zeile 53: Werbungskosten bei Renten und dauernden Lasten

Hier trägst du Renten und dauernde Lasten für das Grundstück ein, die nur teilweise Werbungskosten sind. Die abzugsfähigen Werbungskosten ergeben sich aus dem Gesamtbetrag und dem abzugsfähigen Anteil.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
EinzelangabenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 53?

In Zeile 53 der Anlage V trägst du Renten und dauernde Lasten ein, die mit dem vermieteten Grundstück zusammenhängen, aber nur teilweise Werbungskosten sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt.

Du musst die Bezeichnung der Rente oder dauernden Last angeben, den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil in Prozent und die daraus resultierenden abzugsfähigen Werbungskosten. Alle vier Angaben gehören zusammen.

So füllst du die Zeile aus

Trage zuerst die Bezeichnung ein, zum Beispiel die Art der Rente oder dauernden Last. Dann den Gesamtbetrag in Euro mit Cent.

Gib den abzugsfähigen Anteil als Zahl mit zwei Nachkommastellen an. Die abzugsfähigen Werbungskosten trägst du in Euro ohne Cent ein.

ELSTER prüft, ob der angegebene abzugsfähige Betrag rechnerisch zum Gesamtbetrag und zum Prozentsatz passt. Die Summe aus den Zeilen 52 und 53 gehört in Zeile 54.

Häufige Fehler

Oft werden die Einzelangaben nicht vollständig gemacht. Alle vier Felder müssen ausgefüllt sein.

Die Kürzung wegen verbilligter Vermietung gehört nicht in diese Zeile. Dafür nutzt du entweder Zeile 87 oder Zeile 88.

  • Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und abzugsfähige Werbungskosten gemeinsam angeben.
  • Abzugsfähiger Anteil als Prozentwert mit zwei Nachkommastellen eintragen.
  • Abzugsfähige Werbungskosten in Euro ohne Cent eintragen.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750216Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Renten / dauernden Lasten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750217Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Renten / dauernden Lasten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750218Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Renten / dauernden Lasten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750214Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der Renten / dauernden Lasten, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750215Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für Renten / dauernde Lasten (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 53 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202553
202352

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 53 ein?

Renten und dauernde Lasten, die du für das Grundstück zahlst. Du gibst die Bezeichnung, den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten an.

Wie wird der abzugsfähige Anteil berechnet?

Er entspricht dem Teil, der auf die Vermietung entfällt, zum Beispiel nach dem Verhältnis der vermieteten zur gesamten Wohnfläche. Du trägst ihn als Prozentwert mit zwei Nachkommastellen ein.

Was passiert, wenn die Angaben nicht zusammenpassen?

ELSTER meldet einen Fehler, wenn der abzugsfähige Betrag nicht zum Gesamtbetrag und zum Prozentsatz passt oder wenn Einzelangaben fehlen.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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