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Anlage V 2025 · Zeile 37

Anlage V Zeile 37: Sonderabschreibung nach § 7b EStG – anteilige Zuordnung

In Zeile 37 machst du Angaben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, wenn sie nur teilweise Werbungskosten ist. Du gibst Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten an.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Absetzung für Abnutzung wie Vorjahr / laut ErläuterungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Auswahl
  • 1 = wie Vorjahr
  • 2 = laut Erläuterung
ErläuterungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 37?

Zeile 37 betrifft die Sonderabschreibung nach § 7b EStG für neue Mietwohnungen. Die normale Gebäude-AfA gehört in die Zeilen 33 bis 35.

Du nutzt diese Zeile nur, wenn die Aufwendungen für das Gebäude nur teilweise Werbungskosten sind, zum Beispiel weil du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt. Gehört alles zur Vermietung, verwendest du Zeile 36.

So füllst du die Zeile aus

Wähle 1 = wie Vorjahr oder 2 = laut Erläuterung. Bei „laut Erläuterung“ erklärst du im Textfeld, wie du den Betrag ermittelt hast.

Trage den Gesamtbetrag der Sonderabschreibung in Euro mit Cent ein und den Anteil in Prozent, der auf die Vermietung entfällt. Daraus ergeben sich die abzugsfähigen Werbungskosten.

Die Summe aus den Zeilen 36 und 37 trägst du in Zeile 38 ein.

  • Gesamtbetrag: Betrag in Euro mit Cent
  • Abzugsfähiger Anteil: Prozent mit zwei Nachkommastellen
  • Werbungskosten: Betrag in Euro ohne Cent

Häufige Fehler

ELSTER meldet einen Fehler, wenn Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben sind oder rechnerisch nicht zusammenpassen.

Ein Fehler entsteht auch, wenn du eine Erläuterung einträgst, aber nicht „laut Erläuterung“ auswählst.

Die Kürzung wegen verbilligter Vermietung gehört nicht hierher. Dafür nutzt du entweder Zeile 87 oder Zeile 88.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750180Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750181Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750182Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750176Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG angegeben, es wurde jedoch nicht angegeben, wie der Absetzungsbetrag ermittelt wurde (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750177Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wurde im zugehörigen Erläuterungsfeld erläutert. Es wurde jedoch nicht angegeben, dass die Sonderabschreibung laut Erläuterung vorgenommen wurde (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750178Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden der Gesamtbetrag der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750179Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 37 ein?

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, wenn sie nur teilweise Werbungskosten ist. Du gibst Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und abzugsfähige Werbungskosten an.

Wann nutze ich Zeile 37 statt Zeile 36?

Wenn die Aufwendungen für das Gebäude nur teilweise Werbungskosten sind, etwa bei teilweiser Selbstnutzung. Gehört alles zur Vermietung, nutzt du Zeile 36.

Wo trage ich die Summe ein?

Die Summe aus den Zeilen 36 und 37 gehört in Zeile 38 (Kennzahl 170).

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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