Anlage V Zeile 37: Sonderabschreibung nach § 7b EStG – anteilige Zuordnung
In Zeile 37 machst du Angaben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, wenn sie nur teilweise Werbungskosten ist. Du gibst Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten an.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Absetzung für Abnutzung wie Vorjahr / laut ErläuterungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Auswahl
|
| ErläuterungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Text |
| Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro mit Cent |
| abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Zahl mit 2 Nachkommastellen |
| WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro ohne Cent |
Was gehört in Zeile 37?
So füllst du die Zeile aus
Gesamtbetrag: Betrag in Euro mit Cent Abzugsfähiger Anteil: Prozent mit zwei Nachkommastellen Werbungskosten: Betrag in Euro ohne Cent
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750180Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750181Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750182Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750176Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG angegeben, es wurde jedoch nicht angegeben, wie der Absetzungsbetrag ermittelt wurde (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750177Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wurde im zugehörigen Erläuterungsfeld erläutert. Es wurde jedoch nicht angegeben, dass die Sonderabschreibung laut Erläuterung vorgenommen wurde (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750178Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden der Gesamtbetrag der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750179Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage V Zeile 37 ein?
Wann nutze ich Zeile 37 statt Zeile 36?
Wo trage ich die Summe ein?
Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick
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