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Anlage V 2025 · Zeile 77

Anlage V Zeile 77: Nicht umgelegte Kosten – anteilige Zuordnung

In Zeile 77 trägst du nicht umgelegte Kosten wie Verwaltungskosten oder Kontoführungsgebühren ein, die nur teilweise Werbungskosten sind. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und den abzugsfähigen Betrag an.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
EinzelangabenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent, auch negativ
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 77?

Zeile 77 ist für nicht umgelegte Kosten, zum Beispiel Verwaltungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, ohne Zuführungen zur Erhaltungsrücklage. Du nutzt sie nur, wenn diese Kosten nur teilweise Werbungskosten sind, etwa weil du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt. Dann teilst du sie nach einem sachgerechten Maßstab auf, etwa nach Wohnfläche.

Du trägst hier die Bezeichnung der Kosten, den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil in Prozent und den sich daraus ergebenden abzugsfähigen Werbungskostenbetrag ein. Die Zeile steht im Abschnitt Werbungskosten und trägt den Block „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“.

So füllst du die Zeile aus

Trage zuerst eine kurze Bezeichnung der Kosten ein, damit klar ist, um welche Ausgabe es geht. Danach folgt der Gesamtbetrag in Euro mit Cent.

Gib den abzugsfähigen Anteil als Zahl mit zwei Nachkommastellen an. Der abzugsfähige Werbungskostenbetrag ergibt sich rechnerisch aus dem Gesamtbetrag und dem Prozentsatz; er wird in Euro ohne Cent eingetragen.

ELSTER prüft, ob du bei angegebenen Einzelbeträgen auch die Summe erklärst. Außerdem muss der angegebene abzugsfähige Betrag zum errechneten Anteil am Gesamtbetrag passen. Die Bezeichnung, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und der abzugsfähige Werbungskostenbetrag müssen gemeinsam angegeben werden.

Gehören die Kosten vollständig zur Vermietung, trägst du sie in Zeile 76 ein. Die Summe aus den Zeilen 76 und 77 gehört in Zeile 78.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, nur den abzugsfähigen Betrag einzutragen und die Einzelangaben wegzulassen. ELSTER verlangt, dass Bezeichnung, Gesamtbetrag, Anteil und abzugsfähiger Betrag zusammen erklärt werden.

Achte darauf, dass der eingetragene abzugsfähige Betrag zum angegebenen Prozentsatz und Gesamtbetrag passt. Rechenfehler führen zu einer Fehlermeldung.

Die Kürzung wegen verbilligter Vermietung gehört nicht in diese Zeile. Dafür nutzt du entweder Zeile 87 oder Zeile 88.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750253Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den nicht umgelegten Kosten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750254Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den nicht umgelegten Kosten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750255Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den umgelegten Kosten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750251Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der nicht umgelegten Kosten, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750252Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für nicht umgelegte Kosten (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 77 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202577
202376

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 77 ein?

Nicht umgelegte Kosten wie Verwaltungskosten oder Kontoführungsgebühren, die nur teilweise Werbungskosten sind. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil in Prozent und den abzugsfähigen Betrag an.

Wie wird der abzugsfähige Anteil in Zeile 77 berechnet?

Er entspricht dem Teil, der auf die Vermietung entfällt, meist nach dem Verhältnis der vermieteten zur gesamten Wohnfläche. Du trägst ihn als Prozentzahl mit zwei Nachkommastellen ein.

Was prüft ELSTER bei Zeile 77?

ELSTER prüft unter anderem, ob bei angegebenen Einzelbeträgen auch die Summe erklärt wird und ob der angegebene abzugsfähige Betrag zum errechneten Anteil am Gesamtbetrag passt.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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