Anlage V Zeile 74: Umgelegte Werbungskosten nach verhältnismäßiger Zuordnung
Hier trägst du umgelegte Kosten ein, die nur teilweise Werbungskosten sind, zum Beispiel weil du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt. Du gibst Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und die daraus folgenden Werbungskosten an.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| EinzelangabenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Eingabe |
| Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro mit Cent, auch negativ |
| abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Zahl mit 2 Nachkommastellen |
| WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ |
Was gehört in Zeile 74?
So füllst du die Zeile aus
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750247Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den umgelegten Kosten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750248Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den umgelegten Kosten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750249Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den umgelegten Kosten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750245Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der umgelegten Kosten, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750246Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für umgelegte Kosten (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).
Zeile 74 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2024–2025 | 74 |
| 2023 | 73 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage V Zeile 74 ein?
Wie verteile ich die Kosten in Zeile 74?
Was prüft ELSTER bei Zeile 74?
Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick
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