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Anlage V 2025 · Zeile 71

Anlage V Zeile 71: Verteilter Erhaltungsaufwand aus 2024 – anteilige Zuordnung

In Zeile 71 trägst du den 2025 abzuziehenden Anteil verteilter Erhaltungsaufwendungen aus 2024 ein, wenn diese nur teilweise Werbungskosten sind. Du gibst Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil in Prozent und Werbungskosten an.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 71?

Zeile 71 betrifft Erhaltungsaufwendungen aus 2024, die du nach §§ 11a, 11b EStG oder § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilst. Hier geht es um den Teilbetrag, der auf 2025 entfällt.

Du nutzt diese Zeile nur, wenn die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten sind, zum Beispiel weil du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt. Gehören sie vollständig zur Vermietung, nutzt du Zeile 70.

So füllst du die Zeile aus

Als Gesamtbetrag trägst du den auf 2025 entfallenden Teilbetrag für das ganze Gebäude ein, in Euro mit Cent. Der abzugsfähige Anteil ist der Prozentsatz, der auf die Vermietung entfällt. Daraus ergeben sich die abzugsfähigen Werbungskosten in Euro ohne Cent.

Die Summe aus den Zeilen 70 und 71 gehört in Zeile 72 (Kennzahl 142).

  • Gesamtbetrag: 2025 zu berücksichtigender Teilbetrag aus 2024
  • Abzugsfähiger Anteil: Prozentsatz für die Vermietung
  • Werbungskosten: abzugsfähiger Betrag für 2025

Häufige Fehler

Der abzugsfähige Anteil ist nicht der Verteilungsanteil des Jahres, sondern der Anteil der Vermietung. Die Verteilung auf die Jahre steckt bereits im Gesamtbetrag.

ELSTER meldet einen Fehler, wenn Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben sind oder rechnerisch nicht zusammenpassen.

Fehlt die Summe in Zeile 72 oder passt sie nicht zu den Einzelbeträgen, meldet ELSTER ebenfalls einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750241Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750242Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750243Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750239Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden zu den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750240Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil an den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 71 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202571
202370

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 71 ein?

Den 2025 abzuziehenden Teil verteilter Erhaltungsaufwendungen aus 2024, wenn diese nur teilweise Werbungskosten sind. Dazu gehören Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil in Prozent und abzugsfähige Werbungskosten.

Was bedeutet der abzugsfähige Anteil in Zeile 71?

Er gibt an, welcher Teil auf die Vermietung entfällt, zum Beispiel nach dem Verhältnis der vermieteten zur gesamten Wohnfläche. Er hat nichts mit der Verteilung auf mehrere Jahre zu tun.

Was passiert, wenn der Betrag nicht zum angegebenen Anteil passt?

Dann meldet ELSTER einen Fehler, weil die abzugsfähigen Werbungskosten nicht dem rechnerischen Anteil am Gesamtbetrag entsprechen.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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