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Anlage V 2025 · Zeile 70

Anlage V Zeile 70: Durch direkte Zuordnung ermittelt

Zeile 70 der Anlage V 2025 heißt im amtlichen Vordruck „Gesamtbetrag“. Hier steht, was in die Felder gehört, welche Prüfungen ELSTER macht und in welcher Zeile die Angabe in früheren Jahren stand.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
GesamtbetragWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750241Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750242Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750243Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 70 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202570
202369

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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