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Anlage V 2025 · Zeile 55

Anlage V Zeile 55: Bezeichnung der Erhaltungsaufwendung

In Zeile 55 trägst du die Bezeichnung einer voll abziehbaren Erhaltungsaufwendung ein, die du dem Objekt direkt zuordnen kannst. Die Zeile gehört zum Block „durch direkte Zuordnung ermittelt“.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
BezeichnungWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Text
RechnungsausstellerWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Text
RechnungsdatumWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Datum (TT.MM.JJJJ)
GesamtbetragWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent
Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent
Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › Summe136 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 55?

Zeile 55 gehört zum Abschnitt Werbungskosten und zum Block „durch direkte Zuordnung ermittelt“. Hier trägst du die Bezeichnung einer Erhaltungsaufwendung ein, die du dem bebauten Grundstück direkt zuordnen kannst und die im Jahr der Zahlung voll als Werbungskosten abziehbar ist.

Die amtliche Bezeichnung des Feldes lautet „Bezeichnung“. Die Kennzahl 136 gehört zu dieser Zeile. Neben der Bezeichnung erfasst der Block auch Rechnungsaussteller, Rechnungsdatum, Gesamtbetrag und die abzugsfähigen Werbungskosten.

So füllst du die Zeile aus

Trage eine kurze, eindeutige Bezeichnung der Aufwendung ein, zum Beispiel die Art der Maßnahme. Die Bezeichnung und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten müssen gemeinsam angegeben werden.

Die Bezeichnung ist eine Pflichtangabe, sobald du Rechnungsaussteller oder Rechnungsdatum erfasst. Ohne Bezeichnung darfst du diese Angaben nicht allein stehen lassen.

Erhaltungsaufwendungen sind Aufwendungen für die Erneuerung bereits vorhandener Teile, Einrichtungen oder Anlagen. Sie sind im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe abziehbar, wenn sie nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten gehören.

Achtung: Hohe Instandsetzungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Das ist der Fall, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dann wirken sie nur über die AfA.

  • Schönheitsreparaturen in der vermieteten Wohnung
  • Erneuerung von Fußböden, Türen, Fenstern oder sanitären Anlagen
  • Neueindeckung des Daches
  • Ersatz eines vorhandenen Fahrstuhls durch einen modernen Fahrstuhl

Häufige Fehler

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du Rechnungsaussteller oder Rechnungsdatum angibst, aber die Bezeichnung fehlt. Ebenso meldet ELSTER einen Fehler, wenn die Bezeichnung und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben werden.

Ein weiterer Fehler entsteht, wenn du Einzelbeträge zu voll abziehbaren Erhaltungsaufwendungen angibst, die Summe dieser Einzelbeträge aber nicht erklärst. Prüfe deshalb, ob die Summe der Einzelbeträge mit der angegebenen Summe übereinstimmt.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100700003Es wurden einzelne Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück angegeben, die Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750062Bei den voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, wurde der Gesamtbetrag angegeben, nicht jedoch die Werbungskosten (möglichkeit) (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750061Bei den voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, wurde die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750064Es wurden Einzelbeträge zu den Werbungskosten zu voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100700002Die angegebene Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück auf der Anlage V stimmt nicht mit der sich rechnerisch ergebenden Summe der erklärten Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750065Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, stimmt nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750063Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück übersteigt der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag den Gesamtbetrag für voll abzuziehende Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können (möglichkeit) (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750066Bei den Angaben zu voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, wurden Angaben zum Rechnungsaussteller und / oder Rechnungsdatum getätigt, es fehlt aber die Bezeichnung der Aufwendung (möglichkeit) (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750060Bei Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden die Bezeichnung der voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit) (Anlage V).

Dazu kommen 1 weitere Prüfungen dieser Zeile.

Zeile 55 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202555
202354
2019–202240
2016–201839

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 55 ein?

Die Bezeichnung einer voll abziehbaren Erhaltungsaufwendung, die du dem bebauten Grundstück direkt zuordnen kannst. Die Zeile trägt die Kennzahl 136.

Muss ich in Zeile 55 auch Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum angeben?

Diese Angaben sind möglich. Wenn du sie machst, musst du zusätzlich die Bezeichnung der Aufwendung eintragen.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 55 und Zeile 56?

Zeile 55 ist für Erhaltungsaufwendungen, die vollständig zur Vermietung gehören (direkte Zuordnung, Kennzahl 136). Zeile 56 ist für Erhaltungsaufwendungen, die nur teilweise Werbungskosten sind, etwa bei teilweiser Selbstnutzung (verhältnismäßige Zuordnung, Kennzahl 137).

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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