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Anlage V 2025 · Zeile 52

Anlage V Zeile 52: Renten und dauernde Lasten bei Vermietung

Trage hier die im Jahr 2025 gezahlten Renten und dauernden Lasten ein, die mit dem vermieteten Grundstück zusammenhängen. Die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten gehört in Zeile 54.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
EinzelangabenWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Text
WerbungskostenWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 52?

In Zeile 52 trägst du Einzelangaben zu Renten und dauernden Lasten ein, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück stehen und die du dem Objekt direkt zuordnen kannst.

Die Zeile dient dazu, die in Zeile 54 zusammengefassten abzugsfähigen Werbungskosten aufzuschlüsseln. Du gibst hier die Bezeichnung der Rente oder dauernden Last und den Betrag an. Sind die Zahlungen nur teilweise Werbungskosten, nutzt du Zeile 53.

So füllst du die Zeile aus

Trage für jede Rente oder dauernde Last die Bezeichnung und den abzugsfähigen Betrag in Euro ohne Cent ein. Die Summe aus den Zeilen 52 und 53 gehört in Zeile 54.

  • Bezeichnung der Rente oder dauernden Last angeben
  • Abzugsfähigen Betrag in Euro ohne Cent eintragen
  • Summe mit Zeile 54 abgleichen

Häufige Fehler

Oft wird die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten in Zeile 54 angegeben, aber die Einzelbeträge in Zeile 52 fehlen. Dann meldet ELSTER einen Fehler.

Ein weiterer Fehler ist, dass die Summe der Einzelbeträge nicht mit der in Zeile 54 erklärten Summe übereinstimmt. Prüfe deine Addition.

Die Kürzung wegen verbilligter Vermietung gehört nicht in diese Zeile. Dafür nutzt du entweder Zeile 87 oder Zeile 88.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750216Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Renten / dauernden Lasten die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750217Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Renten / dauernden Lasten Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750213Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden die Bezeichnung der Renten / dauernden Lasten und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch direkte Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750218Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Renten / dauernden Lasten nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 52 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202552
202351

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 52 ein?

Trage die Bezeichnung und den abzugsfähigen Betrag von Renten und dauernden Lasten ein, die mit dem vermieteten Grundstück zusammenhängen. Die Summe dieser Beträge muss mit Zeile 54 übereinstimmen.

Muss ich die Summe der Werbungskosten in Zeile 52 angeben?

Nein, die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten gehört in Zeile 54. In Zeile 52 gibst du nur die Einzelangaben zu den Renten und dauernden Lasten an.

Was passiert, wenn die Einzelbeträge nicht zur Summe in Zeile 54 passen?

Dann meldet ELSTER einen Fehler, weil die Summe der Einzelbeträge mit der erklärten Summe übereinstimmen muss. Prüfe deine Einträge und korrigiere sie.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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