Anlage V Zeile 36: Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG – direkte Zuordnung
In Zeile 36 machst du Angaben zur Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen nach § 7b EStG, wenn die Aufwendungen vollständig zur Vermietung gehören. Du wählst „wie Vorjahr“ oder „laut Erläuterung“ und trägst den Betrag ein.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Absetzung für Abnutzung wie Vorjahr / laut ErläuterungWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt | – | Auswahl
|
| ErläuterungWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt | – | Text |
| WerbungskostenWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro ohne Cent |
Was gehört in Zeile 36?
Voraussetzungen
Baukosten höchstens 3.000 Euro je m² Wohnfläche (Bauantrag 2018 bis 2021) oder 5.200 Euro je m² (Bauantrag ab 2023) Bemessungsgrundlage höchstens 2.000 Euro beziehungsweise 4.000 Euro je m² Wohnfläche Bei Bauantrag ab 2023: Gebäude im Standard Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Keine Sonderabschreibung bei Vermietung zur vorübergehenden Beherbergung
So füllst du die Zeile aus
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750180Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750181Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750182Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750174Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG angegeben, es wurde jedoch nicht angegeben, wie der Absetzungsbetrag ermittelt wurde (möglichkeit, durch direkte Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750175Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wurde im zugehörigen Erläuterungsfeld erläutert. Es wurde jedoch nicht angegeben, dass die Sonderabschreibung laut Erläuterung vorgenommen wurde (möglichkeit, durch direkte Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage V Zeile 36 ein?
Wie hoch ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG?
Gehört die normale Gebäude-AfA in Zeile 36?
Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick
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