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Anlage V 2025 · Zeile 33

Anlage V Zeile 33: Art der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

Hier gibst du an, ob du die Gebäude-AfA linear oder degressiv berechnest, und trägst den Betrag ein, den du dem vermieteten Gebäude direkt zuordnen kannst.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Art der Absetzung für AbnutzungWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Auswahl
  • 1 = linear
  • 2 = degressiv
ProzentWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
Absetzung für Abnutzung wie Vorjahr / laut ErläuterungWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Auswahl
  • 1 = wie Vorjahr
  • 2 = laut Erläuterung
ErläuterungWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Text
WerbungskostenWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 33?

In Zeile 33 der Anlage V gibst du die Art der Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gebäude an. Du wählst aus, ob du die AfA linear oder degressiv vornimmst.

Die AfA verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes auf die Nutzungsdauer. Der Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung und ist nicht abschreibungsfähig. Die AfA zählt zu den Werbungskosten.

Zeile 33 gehört zum Block „durch direkte Zuordnung ermittelt“. Hier trägst du die AfA ein, die du dem vermieteten Gebäude direkt zuordnen kannst. Sind die Aufwendungen für das Gebäude nur teilweise Werbungskosten und ordnest du sie anteilig zu, nutzt du Zeile 34. Die Summe beider Zeilen steht in Zeile 35.

So füllst du die Zeile aus

Trage zuerst die Art der AfA ein: 1 = linear oder 2 = degressiv. Danach gibst du den Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen an.

Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt der Satz 3 % für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, 2 % für Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 und 2,5 % für Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden. Eine degressive AfA ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel für selbst hergestellte oder im Jahr der Fertigstellung angeschaffte Wohngebäude mit Baubeginnsanzeige oder rechtswirksamem Kaufvertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 (5 % vom jeweiligen Restwert).

Zusätzlich wählst du aus, ob die AfA wie im Vorjahr oder laut Erläuterung vorgenommen wird: 1 = wie Vorjahr oder 2 = laut Erläuterung. Wenn du laut Erläuterung wählst, trägst du im Feld Erläuterung die Erläuterung zur AfA ein. Machst du erstmals AfA für ein Gebäude geltend, reichst du außerdem eine gesonderte Aufstellung ein.

Den Betrag der AfA trägst du als Werbungskosten in Euro ohne Cent ein. Die Zeile 35 fasst die Beträge aus den Zeilen 33 und 34 zusammen.

  • Art der AfA: 1 = linear oder 2 = degressiv
  • Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen angeben
  • AfA wie Vorjahr / laut Erläuterung: 1 = wie Vorjahr oder 2 = laut Erläuterung
  • Bei „laut Erläuterung“ das Erläuterungsfeld ausfüllen
  • Werbungskosten als Betrag in Euro ohne Cent eintragen

Häufige Fehler

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du einen AfA-Betrag einträgst, aber nicht angibst, wie die AfA ermittelt wurde. Ebenso, wenn du bei der AfA für Gebäude die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angibst, aber keine Einzelbeträge nennst.

Ein weiterer Fehler entsteht, wenn die Summe der Einzelbeträge nicht mit der angegebenen Summe übereinstimmt. Prüfe deine Beträge daher genau.

Wenn du die AfA im Erläuterungsfeld erklärst, musst du auch angeben, dass die AfA laut Erläuterung vorgenommen wurde. Sonst meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750165Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde nicht angegeben, wie die Absetzung für Abnutzung für Gebäude ermittelt wurde (möglichkeit, durch direkte Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750171Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750172Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750173Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Absetzung für Abnutzung für Gebäude nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750166Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde die Absetzung für Abnutzung für Gebäude im zugehörigen Erläuterungsfeld erläutert. Es wurde jedoch nicht angegeben, dass die Absetzung für Abnutzung laut Erläuterung vorgenommen wurde (möglichkeit, durch direkte Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 33 ein?

Du trägst die Art der Absetzung für Abnutzung für das Gebäude ein: linear oder degressiv. Dazu gibst du den Prozentsatz und den Betrag der AfA als Werbungskosten an.

Was bedeutet „AfA wie Vorjahr / laut Erläuterung“ in Zeile 33?

Du wählst aus, ob die AfA wie im Vorjahr vorgenommen wird oder ob sie laut einer Erläuterung erfolgt. Bei „laut Erläuterung“ erläuterst du die AfA im Erläuterungsfeld.

Welche AfA-Art wähle ich in Zeile 33?

Zur Auswahl stehen 1 = linear und 2 = degressiv. In der Regel gilt die lineare AfA. Die degressive AfA ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel für bestimmte neu gebaute Wohngebäude.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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