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Anlage V 2025 · Zeile 62

Anlage V Zeile 62: Anteil 2025 aus verteilten Erhaltungsaufwendungen von 2021 (verhältnismäßige Zuordnung)

Hier trägst du den Teil der Erhaltungsaufwendungen aus 2021 ein, der nach der Verteilung (§§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV) auf 2025 entfällt, wenn du ihn verhältnismäßig aufteilen musst.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 62?

Hast du größere Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 2021 auf mehrere Jahre verteilt, ist 2025 noch ein Teilbetrag abziehbar. Zeile 62 ist für diesen Teilbetrag, wenn du ihn nicht direkt der vermieteten Wohnung zuordnen kannst, sondern zum Beispiel nach Wohnflächen aufteilst.

Bei direkter Zuordnung nutzt du Zeile 61. Die Summe trägst du in Zeile 63 ein. Für Aufwendungen aus 2022, 2023 und 2024 gibt es die Zeilen 64 bis 72.

So füllst du die Zeile aus

Trage den auf 2025 entfallenden Gesamtbetrag in Euro und Cent ein. Ergänze den abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen. Daraus ergeben sich die abzugsfähigen Werbungskosten in Euro ohne Cent.

Der abzugsfähige Anteil ist dein Aufteilungsmaßstab, zum Beispiel das Verhältnis der vermieteten Fläche zur Gesamtfläche. Er hat nichts mit der Verteilung auf mehrere Jahre zu tun.

  • Gesamtbetrag in Euro mit Cent eintragen.
  • Abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen angeben.
  • Abzugsfähige Werbungskosten in Euro ohne Cent eintragen.
  • Alle drei Felder gemeinsam ausfüllen.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, nur den Gesamtbetrag oder nur die Werbungskosten anzugeben. ELSTER verlangt alle drei Angaben zusammen.

Achte darauf, dass der eingetragene Werbungskostenbetrag zum abzugsfähigen Anteil passt. Weicht er ab, meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750226Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750227Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750228Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750224Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden zu den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750225Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil an den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 62 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202562
202361

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 62 ein?

Den auf 2025 entfallenden Teil der verteilten Erhaltungsaufwendungen aus 2021, den abzugsfähigen Anteil in Prozent und die daraus ermittelten Werbungskosten, wenn du den Betrag verhältnismäßig aufteilst.

Muss ich alle drei Felder in Zeile 62 ausfüllen?

Ja. ELSTER prüft, ob Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und Werbungskosten gemeinsam angegeben sind. Fehlt eine Angabe, meldet das Programm einen Fehler.

Was passiert, wenn der Werbungskostenbetrag nicht zum Anteil passt?

Dann meldet ELSTER einen Fehler, weil der eingetragene Betrag nicht dem rechnerischen abzugsfähigen Anteil entspricht.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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