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Anlage V 2025 · Zeile 61

Anlage V Zeile 61: Verteilter Erhaltungsaufwand aus 2021 – direkte Zuordnung

In Zeile 61 trägst du den Teil der Erhaltungsaufwendungen aus 2021 ein, der 2025 abzuziehen ist, wenn du sie nach §§ 11a, 11b EStG oder § 82b EStDV verteilt hast und sie vollständig zur Vermietung gehören.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
GesamtbetragWerbungskosten › durch direkte Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 61?

Größere Erhaltungsaufwendungen kannst du unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hast du solche Aufwendungen 2021 gehabt und verteilt, trägst du in Zeile 61 den Teilbetrag ein, der auf 2025 entfällt.

„Durch direkte Zuordnung ermittelt“ bedeutet: Die Aufwendungen gehören vollständig zur Vermietung. Sind sie nur teilweise Werbungskosten, zum Beispiel weil du einen Teil des Gebäudes selbst nutzt, nutzt du Zeile 62.

Wann ist eine Verteilung möglich?

§ 82b EStDV erlaubt die Verteilung bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Die §§ 11a und 11b EStG gelten für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmale.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Teilbetrag in Euro ohne Cent ein. Die Summe aus den Zeilen 61 und 62 gehört in Zeile 63 (Kennzahl 139).

Die Anteile aus 2022, 2023 und 2024 trägst du in den Zeilen 64 bis 72 ein, die verteilten Aufwendungen aus 2025 in den Zeilen 57 bis 60.

Häufige Fehler

Zeile 61 ist nicht die Summe aller Werbungskosten. Diese steht in Zeile 83.

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du Einzelbeträge angibst, aber die Summe in Zeile 63 fehlt oder nicht zu den Einzelbeträgen passt.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750226Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750227Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750228Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Werbungskosten zu den Erhaltungsaufwendungen nach den §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV aus dem Jahr nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 61 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202561
202360

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 61 ein?

Den Teil der 2021 angefallenen und nach §§ 11a, 11b EStG oder § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen, der auf 2025 entfällt, wenn sie vollständig zur Vermietung gehören.

Ist Zeile 61 die Summe aller Werbungskosten?

Nein. Die Summe aller Werbungskosten steht in Zeile 83.

Wo trage ich die Summe für die Aufwendungen aus 2021 ein?

In Zeile 63. Dort addierst du die Beträge aus den Zeilen 61 und 62.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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