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Anlage V 2025 · Zeile 59

Anlage V Zeile 59: Verteilte Erhaltungsaufwendungen 2025 bei verhältnismäßiger Zuordnung

Hier trägst du für größere Erhaltungsaufwendungen aus 2025, die du auf bis zu fünf Jahre verteilst, den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil in Prozent und die Werbungskosten ein, wenn du die Kosten nicht direkt zuordnen kannst.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 59?

Zeile 59 gehört zum Block der auf bis zu fünf Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen (§§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV). In Zeile 57 gibst du den Gesamtaufwand 2025 und den Teil an, den du 2025 abziehst.

Kannst du diesen Teil direkt der vermieteten Wohnung zuordnen, nutzt du Zeile 58. Musst du ihn aufteilen, etwa bei einer Dachreparatur in einem teilweise selbst genutzten Haus, nutzt du Zeile 59. Die Summe trägst du in Zeile 60 ein.

So füllst du die Zeile aus

Trage den 2025 abzuziehenden Betrag vor der Aufteilung in Euro und Cent als Gesamtbetrag ein. Ergänze den abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen und die daraus errechneten Werbungskosten in Euro ohne Cent.

Der abzugsfähige Anteil ist dein Aufteilungsmaßstab, zum Beispiel das Verhältnis der vermieteten Wohnfläche zur Gesamtfläche. Teilst du zum ersten Mal auf, erläuterst du den Maßstab in einer gesonderten Aufstellung.

Die auf 2025 entfallenden Teile von Erhaltungsaufwendungen aus früheren Jahren gehören nicht hierher, sondern in die Zeilen 61 bis 72.

Häufige Fehler

ELSTER prüft, ob Gesamtbetrag, Anteil und Werbungskosten gemeinsam angegeben sind und rechnerisch zusammenpassen.

Gibst du Einzelbeträge an, muss auch die Summe in Zeile 60 stimmen. Eine Summe mit dem Wert 0 ist nicht zulässig.

Ein Fehler erscheint auch, wenn du in Zeile 57 einen Gesamtaufwand angibst, aber keine Werbungskosten.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 170402Bei den auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen wurde der Gesamtbetrag angegeben, nicht jedoch die Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750073Bei den auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen wurde die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 180309Es wurden Einzelbeträge zu Werbungskosten zum auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwand aus angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 180214Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen zu Werbungskosten zum auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwand aus stimmt nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750098Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück übersteigen die als abzugsfähige Werbungskosten angegebenen Beträge den Gesamtbetrag für auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750221Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei den auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750222Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem sich rechnerisch ergebenden abzugsfähigen Anteil am Gesamtbetrag für im Veranlagungszeitraum voll abzuziehende Erhaltungsaufwendungen (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750159Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen zu Werbungskosten zum auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwand aus hat den Wert 0. Die Angabe der Summe Werbungskosten zum auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwand mit dem Wert 0 ist jedoch nicht zulässig. Bitte prüfen Sie Ihre Angaben zu den Einzelbeträgen (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750162Bei der betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes wurde ein negativer Wert eingegeben. Dies ist nur denkbar, wenn negative Werbungskosten (zum Beispiel Erstattungen oder Rückzahlungen) gekürzt werden sollen, es liegen aber keine negativen Werbungskosten vor. Eine reguläre Kürzung von Werbungskosten ist mit einem positiven Wert einzugeben (Anlage V).

Zeile 59 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202559
202358

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 59 ein?

Den Gesamtbetrag, den abzugsfähigen Anteil in Prozent und die Werbungskosten für den 2025 abzuziehenden Teil verteilter Erhaltungsaufwendungen, wenn du die Kosten aufteilen musst.

Wann muss ich Zeile 59 ausfüllen?

Wenn du größere Erhaltungsaufwendungen aus 2025 auf bis zu fünf Jahre verteilst und den 2025 abziehbaren Teil nicht direkt einer vermieteten Wohnung zuordnen kannst.

Was passiert, wenn die Angaben nicht zusammenpassen?

ELSTER meldet einen Fehler. Die drei Angaben müssen gemeinsam gemacht werden und rechnerisch zusammenpassen.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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