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Anlage V 2025 · Zeile 56

Anlage V Zeile 56: Erhaltungsaufwand mit verhältnismäßiger Zuordnung

Trage hier voll abziehbare Erhaltungsaufwendungen ein, die du anteilig zuordnest. Die abzugsfähigen Werbungskosten ergeben sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit dem abzugsfähigen Anteil geteilt durch 100.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
BezeichnungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
RechnungsausstellerWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Text
RechnungsdatumWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Datum (TT.MM.JJJJ)
Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro mit Cent
abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Zahl mit 2 Nachkommastellen
Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt– Betrag in Euro ohne Cent
Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › Summe137 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 56?

In Zeile 56 trägst du Erhaltungsaufwendungen ein, die du im Veranlagungszeitraum voll abziehen kannst und die du verhältnismäßig zuordnest. Das betrifft Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die nicht als Herstellungskosten gelten.

Die Zeile ist Teil des Abschnitts Werbungskosten. Sie gehört zum Block „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“. Die Kennzahl lautet 137.

So füllst du die Zeile aus

Trage die Bezeichnung der Aufwendung ein, zum Beispiel die Art der Erhaltungsmaßnahme. Ergänze den Rechnungsaussteller und das Rechnungsdatum. Gib den Gesamtbetrag in Euro mit Cent an.

Gib den abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen an. Die abzugsfähigen Werbungskosten ergeben sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit dem abzugsfähigen Anteil geteilt durch 100. Trage sie in Euro ohne Cent ein.

ELSTER prüft, ob die Summe der Werbungskosten mit der Summe der Einzelbeträge übereinstimmt. Fehlen Einzelbeträge oder die Summe, meldet das Programm einen Fehler.

  • Bezeichnung der Aufwendung angeben
  • Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum eintragen
  • Gesamtbetrag in Euro mit Cent angeben
  • Abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen eintragen
  • Abzugsfähige Werbungskosten in Euro ohne Cent angeben

Häufige Fehler

Oft fehlt die Bezeichnung, obwohl Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum angegeben sind. ELSTER meldet dann einen Fehler.

Ein weiterer Fehler ist, dass der Gesamtbetrag angegeben wird, die abzugsfähigen Werbungskosten aber fehlen. Auch das beanstandet ELSTER.

Die Summe der Werbungskosten muss mit der Summe der Einzelbeträge übereinstimmen. Weicht sie ab, meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100700003Es wurden einzelne Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück angegeben, die Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750068Bei den voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, wurde die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 170202Bei den im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, wurde der Gesamtbetrag angegeben, nicht jedoch die Werbungskosten (möglichkeit) (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100700002Die angegebene Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück auf der Anlage V stimmt nicht mit der sich rechnerisch ergebenden Summe der erklärten Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 180307Es wurden Einzelbeträge zu den im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 180234Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, stimmt nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750071Bei den Angaben zu voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, wurden Angaben zum Rechnungsaussteller und / oder Rechnungsdatum getätigt, es fehlt aber die Bezeichnung der Aufwendung (möglichkeit) (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750067Bei Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden die Bezeichnung der voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden können, und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit) (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750219Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).

Dazu kommen 2 weitere Prüfungen dieser Zeile.

Zeile 56 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202556
202355
2019–202241
2016–201840

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 56 ein?

Trage voll abziehbare Erhaltungsaufwendungen ein, die du verhältnismäßig zuordnest. Gib Bezeichnung, Rechnungsaussteller, Rechnungsdatum, Gesamtbetrag, abzugsfähigen Anteil und die abzugsfähigen Werbungskosten an.

Wie berechne ich die abzugsfähigen Werbungskosten in Zeile 56?

Die abzugsfähigen Werbungskosten ergeben sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit dem abzugsfähigen Anteil geteilt durch 100. Der Anteil wird in Prozent mit zwei Nachkommastellen angegeben.

Was prüft ELSTER bei Zeile 56?

ELSTER prüft unter anderem, ob die Summe der Werbungskosten mit der Summe der Einzelbeträge übereinstimmt und ob Bezeichnung, Gesamtbetrag, abzugsfähiger Anteil und abzugsfähige Werbungskosten gemeinsam angegeben sind.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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