Anlage V Zeile 56: Erhaltungsaufwand mit verhältnismäßiger Zuordnung
Trage hier voll abziehbare Erhaltungsaufwendungen ein, die du anteilig zuordnest. Die abzugsfähigen Werbungskosten ergeben sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit dem abzugsfähigen Anteil geteilt durch 100.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| BezeichnungWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Text |
| RechnungsausstellerWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Text |
| RechnungsdatumWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Datum (TT.MM.JJJJ) |
| Gesamtbetrag in EUR, CtWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro mit Cent |
| abzugsfähiger Anteil (in %)Werbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Zahl mit 2 Nachkommastellen |
| Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt | – | Betrag in Euro ohne Cent |
| Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › Summe | 137 | Betrag in Euro ohne Cent |
Was gehört in Zeile 56?
So füllst du die Zeile aus
Bezeichnung der Aufwendung angeben Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum eintragen Gesamtbetrag in Euro mit Cent angeben Abzugsfähigen Anteil in Prozent mit zwei Nachkommastellen eintragen Abzugsfähige Werbungskosten in Euro ohne Cent angeben
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100700003Es wurden einzelne Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück angegeben, die Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750160Der zur betragsmäßigen Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung eines Teils des Objektes angegebene Kürzungsbetrag übersteigt die Summe der Werbungskosten (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750068Bei den voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, wurde die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 170202Bei den im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, wurde der Gesamtbetrag angegeben, nicht jedoch die Werbungskosten (möglichkeit) (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100700002Die angegebene Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück auf der Anlage V stimmt nicht mit der sich rechnerisch ergebenden Summe der erklärten Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück überein (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 180307Es wurden Einzelbeträge zu den im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 180234Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, stimmt nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750071Bei den Angaben zu voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, wurden Angaben zum Rechnungsaussteller und / oder Rechnungsdatum getätigt, es fehlt aber die Bezeichnung der Aufwendung (möglichkeit) (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750067Bei Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurden die Bezeichnung der voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden können, und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit) (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750219Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden die Bezeichnung der im Veranlagungszeitraum voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, der Gesamtbetrag, der abzugsfähige Anteil und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nicht gemeinsam angegeben (möglichkeit, durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelte Beträge, Anlage V).
Dazu kommen 2 weitere Prüfungen dieser Zeile.
Zeile 56 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2024–2025 | 56 |
| 2023 | 55 |
| 2019–2022 | 41 |
| 2016–2018 | 40 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage V Zeile 56 ein?
Wie berechne ich die abzugsfähigen Werbungskosten in Zeile 56?
Was prüft ELSTER bei Zeile 56?
Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick
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