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Anlage V 2025 · Zeile 35

Anlage V Zeile 35: Absetzung für Abnutzung für Gebäude – Summe

In Zeile 35 trägst du die Summe der Absetzung für Abnutzung für Gebäude ein. Die Einzelbeträge stehen in den Zeilen 33 und 34.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten › Summe130 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 35?

Zeile 35 ist die Summe der Absetzung für Abnutzung für Gebäude. Die Absetzung für Abnutzung ist die jährliche steuerliche Abschreibung auf das Gebäude.

Die Einzelbeträge, aus denen sich diese Summe ergibt, trägst du in den Zeilen 33 und 34 ein. Dort gibst du die Art der Absetzung für Abnutzung an.

Andere Werbungskosten wie Schuldzinsen oder Erhaltungsaufwendungen gehören nicht in Zeile 35, sondern in die dafür vorgesehenen anderen Zeilen.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Betrag in Euro ohne Cent ein. Die Kennzahl lautet 130.

Die Summe in Zeile 35 muss mit der Summe der Einzelbeträge aus den Zeilen 33 und 34 übereinstimmen. ELSTER prüft das.

Wenn du bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude Einzelbeträge angibst, musst du auch die Summe in Zeile 35 erklären. Umgekehrt gilt: Gibst du die Summe an, müssen auch die Einzelbeträge vorhanden sein.

Häufige Fehler

Oft wird die Gesamtsumme aller Werbungskosten für das bebaute Grundstück in Zeile 35 eingetragen. Das ist falsch. Die Gesamtsumme steht in Zeile 83.

Ein weiterer Fehler: Die Summe in Zeile 35 stimmt nicht mit der Summe der Einzelbeträge aus den Zeilen 33 und 34 überein. ELSTER meldet dann einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100700003Es wurden einzelne Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück angegeben, die Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100700002Die angegebene Summe der Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück auf der Anlage V stimmt nicht mit der sich rechnerisch ergebenden Summe der erklärten Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück überein (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750171Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten angegeben, Einzelbeträge wurden jedoch nicht angegeben (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750172Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurden bei der Absetzung für Abnutzung für Gebäude Einzelbeträge zu den Werbungskosten angegeben, die Summe dieser Einzelbeträge wurde jedoch nicht erklärt (Anlage V).
  • FehlerPrüfregel 100750173Bei den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke stimmt die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelbeträgen der Absetzung für Abnutzung für Gebäude nicht mit der angegebenen Summe überein (Anlage V).

Zeile 35 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202535
2016–202233

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage V Zeile 35 ein?

Die Summe der Absetzung für Abnutzung für Gebäude. Die Einzelbeträge stehen in den Zeilen 33 und 34.

Gehören Schuldzinsen in Zeile 35?

Nein. Zeile 35 betrifft nur die Absetzung für Abnutzung für Gebäude. Schuldzinsen trägst du in einer anderen Zeile ein.

Muss die Summe in Zeile 35 mit den Einzelbeträgen übereinstimmen?

Ja. ELSTER prüft, ob die Summe in Zeile 35 mit der Summe der Einzelbeträge aus den Zeilen 33 und 34 übereinstimmt.

Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick

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