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Steuer-Glossar

Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Darin meldest du steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Dreiecksgeschäfte und bestimmte grenzüberschreitende sonstige Leistungen. Anzugeben sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes. Die Frist endet grundsätzlich am 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums.

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Häufige Fragen

Wann brauche ich eine Zusammenfassende Meldung?

Immer wenn du steuerfreie Waren in einen anderen EU-Staat lieferst, an einem Dreiecksgeschäft beteiligt bist oder grenzüberschreitende sonstige Leistungen erbringst, bei denen der Empfänger die Steuer schuldet. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Meldepflicht ausgenommen. Der reine Besitz einer USt-IdNr. löst noch keine Pflicht aus.

Wann muss die Zusammenfassende Meldung im Jahr 2026 abgegeben werden?

Grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats. Quartalsweise reicht, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen jeweils höchstens 50.000 € betragen. Wird die Grenze im laufenden Quartal überschritten, meldest du ab dem Monat der Überschreitung monatlich.

Muss ich eine Zusammenfassende Meldung auch bei null erstellen?

Nein. Wenn du im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Umsätze hattest, musst du keine Nullmeldung abgeben. Warenbezüge aus anderen EU-Staaten sind ebenfalls nicht zu melden.

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